Do 27. Dez 2018, 23:43
ulrichschiegg hat geschrieben:Auch wikipedia hat Eigentümer und einen Eigennutz. Die Foundation und deren Interessen und Umgang mit Spendengeldern ist ein Kapitel für sich.
ulrichschiegg hat geschrieben:Durch kopieren gibt es keinen wissenschaftlichen Fortschritt. Open Access ist auch nicht mehr als eine "Schöne Neue Welt"-Illusion.
Fr 28. Dez 2018, 00:59
buirer hat geschrieben:califax hat geschrieben:
Entschuldige bitte, wenn ich deine Argumentation noch nicht richtig nachvollzogen habe...
Mit Eigentumsrecht meinst du eigentlich das Hausrecht? Denn wie gesagt: In Deutschland ist das Recht am Bild (und damit auch dessen Veröffentlichung) von Eigentum klar ausgeschlossen. Und weil das ausgeschlossen ist, wird jetzt dieses Recht hintenrum über das Hausrecht doch durchgesetzt, weil der Besitzer des Werkes, das ja gemeinfrei ist, alleine darüber bestimmen möchte “wo die Werke ausgestellt werden, und im weiteren darüber zu bestimmen, wer die Werke wie ablichtet"?
Ehrlich gesagt kann ich mich als interessierter Nutzer schlecht über ein Bild frei informieren, wenn ich dazu keine Abbildung habe...
Ich habe das Gefühl, dass du ganz genau verstehst, was ich meine. Was du als "hintenrum über das Hausrecht" beschreibst, möchtest du ja offensichtlich einschränken. Und das ist ganz klar die Einschränkung des Eigentumsrechtes. Denn der Eigentümer bestimmt, wo und in welcher Form etwas ausgestellt wird.
buirer hat geschrieben:califax hat geschrieben:
Außerdem bleibt noch die Freiheit der Kunst eingeschränkt.
Nein, du kannst malen was du willst.
buirer hat geschrieben:califax hat geschrieben:
Es scheint, dass die Wikimedia*** Der Link ist nur für Mitglieder sichtbar. Bitte registriere Dich, oder logge dich ein. ***. Eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht ist sicher zeit-, arbeits- und kostenintensiv.
Die Klage wäre jederzeit möglich gewesen, nicht nur der BGH kann ein Klage vor dem BVerfG anstreben. Und anstatt vor dem BGH zu klagen, das ist auch nicht kostenlos, hätte man jederzeit vor dem BVerfG klagen können. Das sollte dir zeigen, dass selbst Wikimedia deine Argumentation der Verfassungswidrigkeit nicht für aussichtsreich hält.
Wikimedia hat schließlich nicht nur einen Fall vor Gericht gebracht.
https://urheber.info/aktuelles/2016-10- ... -stuttgart
Fr 28. Dez 2018, 15:39
califax hat geschrieben:Irgendwie kommunizieren wir hier aneinander vorbei... Ich bin mir eben nicht sicher, dass ich verstehe was du meinst. Möglicherweise hilft eine schärfere Definition der verschiedenen Wörter?
Fr 28. Dez 2018, 23:40
garovic hat geschrieben:califax hat geschrieben:Irgendwie kommunizieren wir hier aneinander vorbei... Ich bin mir eben nicht sicher, dass ich verstehe was du meinst. Möglicherweise hilft eine schärfere Definition der verschiedenen Wörter?
Ihr kommuniziert aneinander vorbei weil ihr auf unterschiedlichen Ebenen diskutiert.
Ich glaube, der ursprüngliche Gedanke dieses Threads war es, Hobbyknipsern, die sich zu höherem berufen fühlen und sich deshalb aktiv an der Volksbildung oder Selbstdarstellung beteiligen wollen, auf einen Präzedenzfall hinzuweisen.
Es scheint, dass du aber über einen Paradigmenwechsel diskutieren möchtest, der eine Neudefinition bestimmter Rechte zugunsten der Wissenschaft beinhaltet. Das ist nicht nur ein rein juristischer Akt, deshalb wird das runterbeten von Paragraphen zu keinem Ende führen, solange du das nicht auf gesellschaftlicher Ebene vorher breit diskutierst, was wiederum die Möglichkeiten eines Fotoforums sprengt.
Sa 29. Dez 2018, 01:03
Sa 29. Dez 2018, 16:40
califax hat geschrieben:Irgendwie kommunizieren wir hier aneinander vorbei... Ich bin mir eben nicht sicher, dass ich verstehe was du meinst. Möglicherweise hilft eine schärfere Definition der verschiedenen Wörter?
Eigentumsrecht: Das Museum hat ein Recht darauf, dass ihr Eigentum nicht beschädigt oder beeinflusst wird. Das Eigentumsrecht beinhaltet aber weder ein Recht am Bild der eigenen Sache, noch ein Recht an der Bestimmung der Veröffentlichung und Ausstellung des Fotos und auch nicht das Recht auf die alleinige Verwertbarkeit des Fotos. Das Museum selbst führt keinerlei Verletzungen des Eigentumsrechts in der Klage an. Das Eigentumsrecht will ich ausdrücklich nicht einschränken.
Hausrecht: Ein Eigentümer oder ein Bevollmächtigter kann willkürlich (nicht diskriminierende) Regeln erlassen, die im Haus bzw. auf dem Grundstück gelten. Er könnte vom Gast sogar verlangen, dass dieser bei jedem dritten Schritt auf die Knie fallen muss. Genauso kann er das Fotografieren verbieten. Das ist sein gutes Recht. Genauso hat auch der BGH geurteilt. Und jetzt sind wir wieder am Anfang. Denn durch das Fotografieverbot führt der Eigentümer oder dessen Bevollmächtigter eben doch ein Recht am Bild der eigenen Sache und damit auch ein Veröffentlichungsverbot ein, welches so vom Gesetzgeber nicht vorgesehen war. Das Original ist ja ausschließlich in den Räumlichkeiten des Museums zu sehen.
Dieses Hausrecht (und nicht die Eigentumsrechte an den Exponaten) möchte ich in staatlichen Museen im Interesse der Bildungs-, Wissenschafts- und Kunstfreiheit minimal einschränken. Besser wäre es meiner Ansicht nach jedoch, wenn staatlich finanzierte Museen von sich aus einen freien Zugang zu den gemeinfreien Exponaten der Sammlung garantieren würden.
califax hat geschrieben:Das Eigentumsrecht will ich ausdrücklich nicht einschränken.
califax hat geschrieben:
@buirer: Entschuldige bitte meine Penetranz bezüglich Eigentums- und Hausrecht. Die Verwendung genauer Begrifflichkeiten in einer Diskussion ist eine Berufskrankheit in der Wissenschaft
califax hat geschrieben:
Der verlinkte Beitrag beschreibt, wenn ich das richtig verstehe, das Urteil der Vorinstanz des BGH. Es geht hier also um den selben Fall.
Sa 29. Dez 2018, 20:43
califax hat geschrieben:Da magst du recht haben. Wobei ich den Schutz von Wissenschafts, Bildungs- und Kunstfreiheit, sowie die Vermeidung des Rechts am Bild der eigenen Sache nicht als Paradigmenwechsel bezeichnen würde![]()
Klar ist, als Besucher eines Museums muss ich mich an das Hausrecht halten, egal wie krude die Regeln sind. Scheinbar steht es ja über manchen zentralen Artikel unseres Grundgesetzes![]()
So jetzt habe ich aber genug gestänkert... Meine Position sollte klar geworden sein.
@buirer: Entschuldige bitte meine Penetranz bezüglich Eigentums- und Hausrecht. Die Verwendung genauer Begrifflichkeiten in einer Diskussion ist eine Berufskrankheit in der Wissenschaft
Sa 29. Dez 2018, 20:59
Sa 29. Dez 2018, 21:44
SteffenD hat geschrieben:Sie entstanden aus niederen Beweggründen und du berufst dich auch Kunst und Wissenschaft.
So 30. Dez 2018, 01:45
buirer hat geschrieben:Hausrecht und Eigentumsrecht sind nicht zwei isoliert zu betrachtende, selbständig nebeneinander, und losgelöst voneinander zu betrachtende Rechtsgebiete.
https://marktplatz-sicherheit.de/portfolio/hausrecht/
Hausrecht ergibt sich aus dem Eigentumsrecht. Willst du Hausrecht einschränken, schränkst du das Eigentumsrecht ein.
Ich hatte es aber schon mehrfach geschrieben.
Noch mal einfach ausgedrückt
Ich als Eigentümer kann bestimmen, wo etwas ausgestellt wird, und unter welchen Bedingungen. Diese Bedingungen sind auch z.B. ein Fotografierverbot aufgrund des Hausrechts. Willst du dieses Hausrecht einschränken, schränkst du auch Eigentumsrechte ein.
buirer hat geschrieben:Kein Problem. Das Problem ist aber hier nicht die genaue Begrifflichkeit, sondern dass du nicht die Zusammengehörigkeit, bzw. die Abhängigkeit, der beiden Begriffen verstehst.
buirer hat geschrieben: Bitte nochmals genau lesen:
"Mit dem Urteil des LG Stuttgart vom 27. September 2016 (Az.: 17 O 690/15) konnte das Museum sein zweiten Erfolg vor Gericht verbuchen. Im Juni 2016 war es bereits vor dem Landgericht Berlin erfolgreich (siehe heise online vom 21. Juni 2016). Gegen dieses Urteil hat die Wikipedia Foundation angekündigt, in die Berufung zu gehen."
LG Stuttgart ist ja wohl nicht die Folgeinstanz des LG Berlin.
buirer hat geschrieben: Und nein, BGH und BVerfG sind nicht ein gewaltiger finanzieller und organisatorischer Unterschied. Schon z.B. deswegen nicht, weil man nicht erst gegen ein BGH Urteil Verfassungsbeschwerde einlegen kann.
https://www.bundesverfassungsgericht.de ... blatt.html
Die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts ist grundsätzlich nur und erst dann zulässig, wenn zuvor der Rechtsweg erschöpft und darüber hinaus alle zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergriffen worden sind, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese zu verhindern. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn und soweit eine anderweitige Möglichkeit besteht oder bestand, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen. Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde müssen daher alle verfügbaren Rechtsbehelfe (z.B. Berufung, Revision, Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde) genutzt worden sein.
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