buirer hat geschrieben:
califax hat geschrieben:
Entschuldige bitte, wenn ich deine Argumentation noch nicht richtig nachvollzogen habe...
Mit Eigentumsrecht meinst du eigentlich das Hausrecht? Denn wie gesagt: In Deutschland ist das Recht am Bild (und damit auch dessen Veröffentlichung) von Eigentum klar ausgeschlossen. Und weil das ausgeschlossen ist, wird jetzt dieses Recht hintenrum über das Hausrecht doch durchgesetzt, weil der Besitzer des Werkes, das ja gemeinfrei ist, alleine darüber bestimmen möchte “wo die Werke ausgestellt werden, und im weiteren darüber zu bestimmen, wer die Werke wie ablichtet"?
Ehrlich gesagt kann ich mich als interessierter Nutzer schlecht über ein Bild frei informieren, wenn ich dazu keine Abbildung habe...
Ich habe das Gefühl, dass du ganz genau verstehst, was ich meine. Was du als "hintenrum über das Hausrecht" beschreibst, möchtest du ja offensichtlich einschränken. Und das ist ganz klar die Einschränkung des Eigentumsrechtes. Denn der Eigentümer bestimmt, wo und in welcher Form etwas ausgestellt wird.
Irgendwie kommunizieren wir hier aneinander vorbei... Ich bin mir eben nicht sicher, dass ich verstehe was du meinst. Möglicherweise hilft eine schärfere Definition der verschiedenen Wörter?
Eigentumsrecht: Das Museum hat ein Recht darauf, dass ihr Eigentum nicht beschädigt oder beeinflusst wird. Das Eigentumsrecht beinhaltet aber weder ein Recht am Bild der eigenen Sache, noch ein Recht an der Bestimmung der Veröffentlichung und Ausstellung des Fotos und auch nicht das Recht auf die alleinige Verwertbarkeit des Fotos. Das Museum selbst führt keinerlei Verletzungen des Eigentumsrechts in der Klage an. Das Eigentumsrecht will ich ausdrücklich nicht einschränken.
Ein kleines Beispiel: Jeder Mensch in Deutschland kann jederzeit im öffentlichen Raum ein Foto von einer fremden Handtasche machen und dieses Foto für kommerzielle Zwecke nutzen, denn die Handtasche wird nicht beschädigt oder beeinflusst, noch hat der Besitzer ein Recht am Bild der eigenen Handtasche. Das ist vom Gesetzgeber so gewollt.
Ein
gibt es im Sinne des Urheberrechtsgesetzes für den Künstler. Der Eigentümer des Kunstwerks hat keinen Anspruch darauf.
Hausrecht: Ein Eigentümer oder ein Bevollmächtigter kann willkürlich (nicht diskriminierende) Regeln erlassen, die im Haus bzw. auf dem Grundstück gelten. Er könnte vom Gast sogar verlangen, dass dieser bei jedem dritten Schritt auf die Knie fallen muss. Genauso kann er das Fotografieren verbieten. Das ist sein gutes Recht. Genauso hat auch der BGH geurteilt. Und jetzt sind wir wieder am Anfang. Denn durch das Fotografieverbot führt der Eigentümer oder dessen Bevollmächtigter eben doch ein Recht am Bild der eigenen Sache und damit auch ein Veröffentlichungsverbot ein, welches so vom Gesetzgeber nicht vorgesehen war. Das Original ist ja ausschließlich in den Räumlichkeiten des Museums zu sehen.
Dieses Hausrecht (und nicht die Eigentumsrechte an den Exponaten) möchte ich in staatlichen Museen im Interesse der Bildungs-, Wissenschafts- und Kunstfreiheit minimal einschränken. Besser wäre es meiner Ansicht nach jedoch, wenn staatlich finanzierte Museen von sich aus einen freien Zugang zu den gemeinfreien Exponaten der Sammlung garantieren würden.
buirer hat geschrieben:
califax hat geschrieben:
Außerdem bleibt noch die Freiheit der Kunst eingeschränkt.
Nein, du kannst malen was du willst.
Nicht, wenn ich mich nicht frei inspirieren lassen kann. Im übrigen geht es nicht nur ums Malen. Ich kann von gemeinfreien Werken auch Fotos machen und einzelne Teile neu zusammensetzen oder das Foto komplett verfremden. Das alles ist auch ein schützenswerter künstlerischer Prozess.
buirer hat geschrieben:
califax hat geschrieben:
Es scheint, dass die Wikimedia
. Eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht ist sicher zeit-, arbeits- und kostenintensiv.
Die Klage wäre jederzeit möglich gewesen, nicht nur der BGH kann ein Klage vor dem BVerfG anstreben. Und anstatt vor dem BGH zu klagen, das ist auch nicht kostenlos, hätte man jederzeit vor dem BVerfG klagen können. Das sollte dir zeigen, dass selbst Wikimedia deine Argumentation der Verfassungswidrigkeit nicht für aussichtsreich hält.
Wikimedia hat schließlich nicht nur einen Fall vor Gericht gebracht.
https://urheber.info/aktuelles/2016-10- ... -stuttgartJa scheinbar verzichtet die Wikimedia auf ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Warum genau wissen wahrscheinlich nur die Verantwortlichen. Es macht aber schon einen gewaltigen finanziellen und organisatorischen Unterschied, ob ich vor dem BGH in Revision gegen ein Urteil vom Landesgericht gehe, oder ob ich eine Grundsatzentscheidung vor dem Bundesverfassungsgericht herbeiführen möchte. Wie auch immer, hier sind wir definitiv im Bereich der Spekulation angelangt.
Der verlinkte Beitrag beschreibt, wenn ich das richtig verstehe, das Urteil der Vorinstanz des BGH. Es geht hier also um den selben Fall.