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BeitragVerfasst: Fr 8. Apr 2016, 15:57 
kollege_tom hat geschrieben:
LX MX hat geschrieben:
Du meinst doch hoffentlich nicht, dass ich hier eine kostenlose Analyse eines 88-seitigen Skripts erstellen soll, das zudem nicht einmal der anerkannten Kommentarliteratur zuzuordnen ist. 8-)
Wenn Du Dich vertieft mit der Materie befassen willst, empfehle ich den Besuch des Juristischen Seminars der nächstgelegenen Universität, die müssten Kommentarliteratur zum KunstUrhG vorhalten.


Niemand verlangt irgendetwas.
Aber es kommt halt schon etwas komisch wenn ein Thread eröffnet wird in welchem explizit als Grundlage das erwähnte 88-seitige Skript nutzt und eben mit diesen Sonderfällen und Feinheiten arbeitet oder arbeiten will und deine Reaktion einfach ist die grundlegenden Gesetze aufzuzählen ohne auch nur ansatzweise auf das Skript einzugehen.



Da bin ich halt zur Kollegialität verpflichtet. Aber nochmals der ausdrückliche Hinweis: Solch ein Skript ist keine Rechtsgrundlage.


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BeitragVerfasst: Fr 8. Apr 2016, 17:06 
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Beiträge: 526
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Ich hatte mich auch schon vor geraumer Zeit über dieses Thema schlau gemacht.

Das Recht am eigenen Bild regelt die VERÖFFENTLICHUNG der Bilder. Solange ich diese Bilder ins eigene Fotoalbum klebe , hat es niemanden zu interessieren.
Das nachfolgende Dokument ist ganz interessant zu dem Thema
http://www.mein-html.de/photorecht.pdf

_________________
Eigentlich bin ich ja ein netter Kerl. Wenn ich Freunde hätte, könnten die das bestätigen


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BeitragVerfasst: Fr 8. Apr 2016, 17:12 
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tux31 hat geschrieben:
Ich hatte mich auch schon vor geraumer Zeit über dieses Thema schlau gemacht.

Das Recht am eigenen Bild regelt die VERÖFFENTLICHUNG der Bilder. Solange ich diese Bilder ins eigene Fotoalbum klebe , hat es niemanden zu interessieren.


das deckt sich mit dem was ich eben als kompetenten juristischen Rat :hurra: eingeholt habe, und im Grunde läuft es darauf hinaus:

Das Kunst-Urhebergesetz regelt alles rechtliche die Veröffentlichung betreffend. Das KunstUrhG befasst sich nicht mit dem Recht Fotos zu erstellen.

Anders das StGB. Seit 2004 (vorher war es komplett freigestellt!) regelt der §201a StGB Ausnahmen wann es nicht erlaubt ist Fotos zu erstellen. Wie gesagt, es geht darum: darf ich im öffentlichen Raum Fotos von Passanten machen, es geht nicht um die Veröffentlichung. Und da ist das StGB eindeutig, es ist grundsätzlich nicht verboten. Ausnahme: wenn das Foto "den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt".

_________________
Gruß Andreas



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