tux31 hat geschrieben:
Ich hatte mich auch schon vor geraumer Zeit über dieses Thema schlau gemacht.
Das Recht am eigenen Bild regelt die VERÖFFENTLICHUNG der Bilder. Solange ich diese Bilder ins eigene Fotoalbum klebe , hat es niemanden zu interessieren.
das deckt sich mit dem was ich eben als
kompetenten juristischen Rat 
eingeholt habe, und im Grunde läuft es darauf hinaus:
Das Kunst-Urhebergesetz regelt alles rechtliche die
Veröffentlichung betreffend. Das KunstUrhG befasst sich
nicht mit dem Recht Fotos zu
erstellen.
Anders das StGB. Seit 2004 (vorher war es komplett freigestellt!) regelt der §201a StGB Ausnahmen wann es nicht erlaubt ist Fotos zu erstellen. Wie gesagt, es geht darum: darf ich im öffentlichen Raum Fotos von Passanten machen, es geht nicht um die Veröffentlichung. Und da ist das StGB eindeutig, es ist grundsätzlich nicht verboten. Ausnahme: wenn das Foto "
den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt".
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Gruß Andreas