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BeitragVerfasst: Fr 9. Sep 2016, 17:05 
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Der thread kam mir doch gleich so bekannt vor: Meinst Du, beim wiederkäuen schmeckts besser?

Hier werden keine neuen Argumente kommen. Wenn Du willst, lass es justieren, wenn Dir der Aufwand zu viel ist, tritt vom Kauf zurück. Wenn es sich nicht justieren lässt, kannst Du es bei üblichen Vertragsbedingungen ganz am Ende auch zurückgeben.

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BeitragVerfasst: Fr 9. Sep 2016, 19:15 
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Nein Joerg,
um das genüßliche Wiederkäuen geht es mir gerade nicht. Mir stößt es eher übel auf. Der Anlaß ist ein weiteres 60-250 seit dem Thread, den Du erwähnst, bei dem es nicht stimmt. Und dies ist sichtbar bei ganz normalen Aufnahmen, also ohne Testtafeln bemühen zu müssen.

Ich würde das Objektiv auch behalten, wenn es möglich wäre, das Objektiv im Rahmen der Gewährleistung justieren zu lassen. So würden keine Mehrkosten entstehen. Aber ich bin mir eben nicht sicher, ob ich nicht doch auf dem Objektiv sitzenbliebe, wenn man keine Einigkeit über die Qualität der Nachbesserung herbeiführen kann. Wenn man diesen Fall ausschließen könnte, wäre es etwas anders.


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BeitragVerfasst: Sa 10. Sep 2016, 05:30 
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Nun, zu den Themen Gewährleistung und Garantie allgemein wurde wohl alles Wichtige gesagt. Wie es konkret bei deinem Kauf steht, musst Du schon selbst klären und ggf mit dem Händler verhandeln. Da wird Dir sonst keiner helfen.

Nebenbei: Meine letzte drei Neukäufe (keine B-Ware) gingen nach dem Kauf alle zu März nach Hamburg. Ich habe mich da an anderer Stelle über das Bananenprinzip bei der QS geärgert.

Ansonsten gehe ich mal davon aus, dass Du die Eigenschaften und Unterschiede von Gewährleistung und Garantie bei Elektronikprodukten verstanden hast.

Viel Glück!

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BeitragVerfasst: Sa 10. Sep 2016, 14:52 
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Die Eigenschaften von Garantie und Gewährleistung und Unterschiede zwischen beiden sind mir geläufig.

Für eine Entscheidung im konkreten Fall habe ich noch ein paar wenige Tage Zeit.

Die Justage an den Neukäufen hast Du vermutlich noch im Rahmen der Gewährleistung (oder Garantie, je nachdem wann Du sie abgeschickt hast) vornehmen lassen, nehme ich an.


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BeitragVerfasst: Sa 10. Sep 2016, 17:36 
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Du scheinst mir einer von den Kandidaten zu sein, die unter der Fülle von Informationen die Botschaft übersehen. Ob Garantie oder Gewährleistung, im Falle von Pentax-Produkten haften Hersteller und Händler gesamtschuldnerisch.

Entscheidend war, dass drei von drei Produkten out of the Box nicht einwandfrei waren - ohne B-Ware zu sein.

Nochmals nebenbei: Bisher hatte ich erst einmal bei B-Ware Qualitätsprobleme. Die habe ich erst einige Tage nach Ablauf der Garantie bemerkt. Pentax hat das auf Kulanz kostenlos behoben.

Wie wäre es, wenn Du mal bei Pentax anrufst und die offenen Fragen klärst?

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BeitragVerfasst: Sa 10. Sep 2016, 18:51 
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joerg hat geschrieben:
Du scheinst mir einer von den Kandidaten zu sein, die unter der Fülle von Informationen die Botschaft übersehen. Ob Garantie oder Gewährleistung, im Falle von Pentax-Produkten haften Hersteller und Händler gesamtschuldnerisch.

Nein. Gewährleistungsansprüche bestehen nur gegenüber dem Händler. Der muss wiederrum Ansprüche gegenüber dem Hersteller geltend machen. Wenn der Händler die Gewährleistungsansprüche verweigert, kannst du natürlich an den Hersteller herantreten, aber dann im Rahmen der Herstellergarantie.

Schick das Objektiv zurück, wenn du unzufrieden bist.

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BeitragVerfasst: Sa 10. Sep 2016, 19:03 
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Ob Händler oder Hersteller, im Fall eines Pentaxobjektivs ändert es wenig.

Über den Kauf hast Du unabhängig voneinander Ansprüche gegenüber dem Händler über die Gewährleistung und über die Garantie gegenüber dem Hersteller. Beide schulden Dir unabhängig voneinander vollständig die gesamte einwandfreie Ware aus unterschiedlichen vertraglichen Regelungen heraus. Das Vertragsverhältnis von Hersteller und Händler untereinander muss den Käufer nicht interessieren. Es ist die Wahl des Käufers, ob er die Gewährleistung oder die Garantie bemüht.

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BeitragVerfasst: Sa 10. Sep 2016, 19:50 
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boe64 will ein einwandfreies Objektiv und der sicherste Weg dahin führt über den Händler. Dort macht er seine Gewährleistungsrecht geltend (wenn er nicht den einfachen Weg geht und vom Fernabsatzgesetz Gebrauch macht) und profitiert auch von entsprechenden Verbraucherschutzregelungen. Es sind definitiv unterschiedliche Ansprüche.
Über die Garantie kann er sein Objektiv theoretisch bis zum Ablauf der Gewährleistung auch 100x einschicken. Da können zudem auch allerhand Dinge eingeschränkt werden. Im Gewährleistungsrecht ist soetwas unzumutbar.

Wenn ich heute ein Objektiv kaufe, bei dem ich auch noch innerhalb der zweiwöchigen Frist feststelle, dass es nicht in Ordnung ist, dann geht das auf schnellstem Weg zum Händler zurück. Nicht jeder optische Mangel lässt sich korrigieren (gerade bei Zoom-Objektiven) und im Zweifelsfall gerät man in die Justierungsendlosschleife. Ein 60-250 ist nichts besonderes, das gibt es überall und immer wieder mal zu einem guten Angebotspreis.

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BeitragVerfasst: So 11. Sep 2016, 11:36 
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joerg hat geschrieben:
Du scheinst mir einer von den Kandidaten zu sein, die unter der Fülle von Informationen die Botschaft übersehen.


Die Einordnung in die Kategorie eines Kandidaten mit eingeschränkter Fähigkeit der Informationsverarbeitung ist nicht so ganz hilfreich. War vermutlich auch nicht ganz so drastisch gedacht. Aber egal. Es geht nicht um Persönliches.

Ich vermute mal, daß Deine Kritik sich daran entzündet hat, daß ich, wie die meisten, nur daran gedacht habe, die Möglichkeiten des Fernabsatzgesetzes zu nutzen, womit man zwar ein Problem schnell los ist, es aber nicht gelöst hat. Man möchte eben mängelfreie Ware.

Du warst einer der wenigen, die das Thema Gewährleistung und Garantie angesprochen haben. Ich habe daraus den Schluß gezogen, mich noch einmal eingehend mit dem Themenkomplex der Gewährleistung zu beschäftigen.

Das Ergebnis sieht etwa so aus:
im Rahmen der Vertragserfüllungspflicht existiert ein Anspruch des Käufers auf Lieferung einer mängelfreien Ware gegenüber Händler und Hersteller.

Der Händler hat nach §439BGB die Möglichkeit der Nacherfüllung, entweder durch mängelfreie Ersatzlieferung (z.B. Umtausch) oder Nachbesserung (hier: Justage). Darüber wäre mit dem Händler zu sprechen. Grundsätzlich hat er die Wahlfreiheit, welche Möglichkeit er nutzt.

Bei B-Ware und Gebrauchtware ist ein Umtausch nur dann möglich, wenn er noch Ware auf Lager hat, die der vereinbarten Beschaffenheit des ursprünglichen Kaufgegenstands entspricht. In diesem Fall kann der Vertrag wegen Unmöglichkeit der Erfüllung aufgehoben werden, wenn eine Nachbesserung scheitert oder mit unzumutbarem Aufwand für den Verkäufer verbunden ist.

Darüber hinaus gelten die Garantiebestimmungen des Herstellers.

Letztlich geht es jetzt um die Abwägung, welchen Weg man einschlägt.

joerg hat geschrieben:
Entscheidend war, dass drei von drei Produkten out of the Box nicht einwandfrei waren - ohne B-Ware zu sein.


Die Objektive waren vom Händler als B-Ware deklariert. Ich muß zunächst einmal voraussetzen, daß dies auch stimmt. Aber sie waren eben nicht einwandfrei.

joerg hat geschrieben:
Wie wäre es, wenn Du mal bei Pentax anrufst und die offenen Fragen klärst?


Werde ich einmal versuchen.


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BeitragVerfasst: So 11. Sep 2016, 11:56 
Ich hatte schon bei anderer Gelegenheit darauf hingewiesen, dass im Falle einer Gattungsschuld gemäß § 243 Abs. 1 BGB eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten ist.
Ein Anspruch auf ein perfektes Objektiv besteht also von vornherein nicht.
Wenn man nun selbst mit dem Exemplar nicht zufrieden ist, dieses aber innerhalb der Werksspezifikation liegt (wie das in diesem Fall ist, wissen wir schlicht nicht), ist es wirklich das einfachste, vom Widerrufs-/ Rückgaberecht beim Fernabsatzvertrag Gebrauch zu machen.
Wenn Du einen Neukauf in Betracht ziehst, würde ich mich übrigens sehr beeilen. Beholder hatte schon auf die Möglichkeit von Preiserhöhungen im September hingewiesen. Da diese noch nicht zum 1. gekommen sind, wird's jetzt wahrscheinlich ...


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