Ergänzung:
Schweden und Österreich (24.04.18) haben von Ihrem Recht Gebrauch gemacht, die praktische Anwendung der DSGVO zu prüfen / anzupassen.
Eine entsprechende Anfrage/ Petition beim deutschen Bundesministerium Justiz und für Verbraucherschutz blieb bisher unbeantwortet.
Das Einschreiben in die o.g.
steht aktuell zwischen 9000-10000 Unterzeichnern.
Interessante Antwort der CDU Kandidaten...
Zitat:
"vielen Dank für Ihre Nachricht vom 23. April. Herr Dr. Pfeiffer hat mich gebeten, Ihnen zu antworten. Dies übernehme ich auch für Herrn Norbert Barthle MdB, den Sie gleichlautend angeschrieben hatten.
Ab dem 25. Mai 2018 gilt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Zusammen mit dem nationalen Datenschutzanpassungs- und -umsetzungsgesetz löst sie das bisherige Bundesdatenschutzgesetz ab. Die Neureglungen führen vor allem bei bestimmten Berufsgruppen zu Fragen und Unsicherheiten; erhebliche Bedenken bestehen bei den Berufsfotografen wie Ihnen. Sie befürchten, dass wegen einer Verdrängung der bislang privilegierenden Regelungen des Kunsturhebergesetzes ihre Berufsausübung erschwert oder gar unmöglich gemacht wird.
Diese Bedenken sind unbegründet: Zwar ist es richtig, dass die DSGVO gegenüber entgegenstehenden nationalen Gesetzen einen Anwendungsvorrang besitzt. Hier ist aber zu beachten, dass Artikel 85 Art. 1 DSGVO den an die Mitgliedstaaten gerichteten Auftrag enthält, durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang zu bringen. Hier sind auch die Daten fotografierter Personen privilegiert (vgl. Pötters in: Gola, DSGVO, 1. Auflage München 2017; Rz. 11 zu Art. 85 DSGVO).
Die §§ 22ff. des Kunsturhebergesetzes (KUrhG), die Sie in Ihrer E-Mail als seit 110 Jahren bestehende gute Regelung erwähnen, stellen in Deutschland nach Ansicht der Bundesregierung eine Rechtsvorschrift im hier gemeinten Sinn mit der Folge dar, dass die Tätigkeit von Berufsfotografen weiterhin auf diese Normen gestützt werden kann. Die §§ 22 ff. KUrhG werden demnach nicht von der DSGVO verdrängt. Der Gesetzgeber sieht daher kein Erfordernis und somit keinen Anlass, weitere Normen zum Schutz von Berufsfotografen auf Basis des Art. 85 DSGVO zu erlassen.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hatte seinerzeit in der Ressortabstimmung zum Omnibusgesetz zunächst eine andere Rechtsauffassung vertreten, was bei den Berufsfotografen für die jetzt spürbare - im Endeffekt aktuell aber unbegründete -- Unsicherheit gesorgt hat.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass auch die Berufsfotografen die erhöhten Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung an die Wirksamkeit der datenschutzrechtlichen Einwilligung zukünftig zu beachten haben - wie alle anderen Verarbeiter personenbezogener Daten auch.
Für weitere Fragen steht Herr Dr. Pfeiffer gerne zur Verfügung. Damit Sie künftig regelmäßig über seine Arbeit unterrichtet sind, möchte ich Sie gerne in seinen E-Mail-Verteiler für gelegentliche Einladungen und die sog. Pfeiffer-Post aufnehmen, die in unregelmäßigen Abständen die aktuellen politischen Geschehnisse zusammenfasst. Sollten Sie am Bezug des Newsletters interessiert sein, genügt eine kurze Nachricht."
Gottfried Stoppel
Im Sämann 167
71334 Waiblingen
07151/277917
Nicht dass der Eindruck entsteht dass wir als Team uns nicht darum kümmern.....

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„quidquid agis, prudenter agas et respice finem .”„Ich habe mich nie gefragt was ich da tue, es sagt mir selbst was ich zu tun habe. Die Fotos machten sich selbst mit meiner Hilfe.”
R. Bernhard-