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BeitragVerfasst: Do 26. Apr 2018, 19:37 
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Registriert: So 6. Jul 2014, 15:59
Beiträge: 585
ikone hat geschrieben:
Weil ich gerade Eifelturm lese:

Das Eiffelturm-Dilemma
Ein prägnantes Beispiel hierfür ist der Eiffelturm. Fotografien des Eiffelturms bei Tag und Nacht sind erlaubt. Die Veröffentlichung der Bilder ist jedoch nur bei Tagfotografien ohne Genehmigung erlaubt.


Hallo Alexandra,
ja das die Nachtbeleuchtung des Eifelturms von diesem Betreiber als kostenpflichtiges Kunstwerk eingetragen wurde ist mir bekannt. Noch heftiger ist übrigens das Atomium in Brüssel. Dort muss sich rein rechtlich jeder der es fotografiert vorab eine Erlaubnis holen. Es gibt für Amateure die ihr Bild nicht kommerziell nutzen zwar eine kostenlose Registrierung aber wem das nicht bekannt ist kann tatsächlich in Teufels Küche kommen.
Es ist auch sehr konfus das jedes Land offenbar andere Gesetze hat. Wenn ich ein Bild in Frankreich oder wo auch immer im Ausland fotografiere gilt dann das Recht aus diesem Land oder gilt für mich das deutsche Recht ? Selbst für Amateure ist das nämlich nicht so trivial. Vor kurzem habe ich darüber einen Bericht gelesen in dem es auch um das Thema ging und das Facebook im Fall der Fälle die rechtliche Haftung auf den Nutzer abwälzt, der das Bild veröffentlicht hat.


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BeitragVerfasst: Do 26. Apr 2018, 19:55 
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Registriert: Di 18. Aug 2015, 21:26
Beiträge: 223
ist doch mal wieder Schwachsinn des Gesetzgebers. Eine digitale Kopie eines anlogen Fotos enthält keinerlei exifs. Das verstehe wer will.

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BeitragVerfasst: Do 26. Apr 2018, 19:58 
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LX MX hat geschrieben:
Es geht ja um den Zeitpunkt der Datenerhebung, vulgo "Klick". Ob man die Datenerfassung bei Digitalkameras bei der Aufnahme abschalten könnte, halte ich eher für unwahrscheinlich.

Nein, das ist eben mein Punkt. Wenn (!) es bei der Unterscheidung darum geht, dass dem Bild "Situationsdaten" entnommen werden können, kann es sich nicht um den Zeitpunkt der Datenerfassung handeln. Zum Zeitpunkt der Datenerfassung steht auch bei einem analogen Foto der Ort fest. Und umgekehrt müsste dann auch die Veröffentlichung eines komplett schwarzen Fotos untersagt sein, wenn es zum Zeitpunkt der Datenerfassung korrekt belichtet war und Personen zeigte. Das ist absurd.

Ich vermute eher, es ist in dem Artikel verkürzt dargestellt und der Gedanke bei der Unterscheidung war eben nicht ausschließlich das Vorhandensein von Metadaten, sondern auch die Tatsache, dass die Verbreitung digitaler Fotos nicht an physische Beschränkungen gebunden ist.

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Liebe Grüße
Frank


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BeitragVerfasst: Do 26. Apr 2018, 20:07 
Das ist doch in Art. 4 Nr. 1 und 2 DSGVO ziemlich umfänglich definiert.

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. "personenbezogene Daten" alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden "betroffene Person") beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

2. "Verarbeitung" jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.


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BeitragVerfasst: Do 26. Apr 2018, 20:18 
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Beiträge: 16273
Wohnort: Oschatz/Sachsen
Für mich ist es ein Versagen der Politik.
Der Datenmissbrauch müßte strafbar sein, nicht das sammeln oder, im Falle der Fotografie, das Zeigen.
Ich darf Messer sammeln, erst der Missbrauch ist strafbar und nicht umgekehrt.
Wie @Ranitomeya schon bemerkte, Exif's raus und gut ist.

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Liebe Grüße
aus Sachsen

Steffen :wink:

Meine Ausrüstung: K-3, DA 18-135/1:3.5-5.6, DA* 50-135/F2.8, SMC FA 35/F2.0 AL, HD-DA 70/2.4 Limited, DA 16-45mm/4 ED AL, SMC FA 50/1.7 sowie dieses Forum :thumbup:


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BeitragVerfasst: Do 26. Apr 2018, 20:19 
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Registriert: Do 7. Dez 2017, 18:47
Beiträge: 912
Ich sehe mich schon im Knast.... :ichweisswas:
Leider kann ich unmöglich von allen Personen vorher eine Einwilligung einholen.
Das wird schwierig auf Hochzeiten, da nicht mal das Brautpaar weiß wer alles da ist und bei 150 Personen 2 das nicht wollen und dann den Überblick behalten? Gute Nacht.... :rolleye:

Das ist jedoch nicht das größte Problem, dafür müßten diese dich verklagen.

Das Problem fängt mit den Abmahnanwälten an, die nur nach Fehlern suchen um dich abzuschröpfen.

Dann kann ich zu machen...

Hoffe nur das es nicht so heiß gegessen wird, wie es gerade hochgekocht wird.

Die Frage ist ab wann ist es Personenbezogene Datenverarbeitung. Wenn ich die Person mit Namen zum Bild zuordnen kann?

Grüße Alex


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BeitragVerfasst: Do 26. Apr 2018, 20:20 
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Beiträge: 10339
Wohnort: Umeå (Schweden)
LX MX hat geschrieben:
Das ist doch in Art. 4 Nr. 1 und 2 DSGVO ziemlich umfänglich definiert. [...]

Aha. Also mit deutlich mehr Worten im Grunde genau das, was ich schrieb. In Punkt 1 macht analog oder digital keinen Unterschied. In Punkt 2 ist die elektronische Verfügbarkeit an sich (und damit die automatische Verarbeitbarkeit, Übermittelbarkeit usw) das Problem – zumindest laut Gesetzgeber.

(Glücklich derjenige, der in Schweden lebt. ;) )

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Liebe Grüße
Frank


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BeitragVerfasst: Do 26. Apr 2018, 20:34 
Natürlich ist in Nr. 1 ein Unterschied. Bei einem analogen Foto werden i.d.R. keine Standortdaten gespeichert - außer man fotografiert eine Person unter einem Straßenschild etc.


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BeitragVerfasst: Do 26. Apr 2018, 20:39 
SteffenD hat geschrieben:
Ich darf Messer sammeln, erst der Missbrauch ist strafbar und nicht umgekehrt.


:nono: Das ist so übrigens auch nicht richtig, zwar OT, aber:
Umgang mit einer Waffe oder Munition hat gemäß § 1 Abs. 3 WaffG, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.


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BeitragVerfasst: Do 26. Apr 2018, 20:54 
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Beiträge: 16273
Wohnort: Oschatz/Sachsen
Du weißt schon was ich damit meine.
Die missbräuchliche Verwendung von Daten, und sei es nur das Zusenden von personalisierte Werbung, müßte strafbar werden.
Datensammeln kann keiner verhindern.
Einerseits Industrie 4.0 aber andererseits im Falle der Fotografie zurück in die Steinzeit :klatsch:

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