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BeitragVerfasst: Do 24. Mai 2018, 12:38 
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auch erhellend ist dieser Bericht in der Mediathek der ARD
Zitat:
Dokumentarfilm im Ersten: Im Rausch der Daten

23.05.2018 | 89 Min. | UT | Verfügbar bis 23.05.2019 | Quelle: Das Erste

Eine fesselnde und hochbrisante Geschichte über eine Handvoll Politiker, Lobbyisten, Diplomaten und Bürgerrechtler, die um den Schutz der Privatsphäre in der digitalen Welt ringen.


https://www.ardmediathek.de/tv/Reportag ... d=52623888

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„quidquid agis, prudenter agas et respice finem .”


„Ich habe mich nie gefragt was ich da tue, es sagt mir selbst was ich zu tun habe. Die Fotos machten sich selbst mit meiner Hilfe.”
R. Bernhard

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BeitragVerfasst: Do 24. Mai 2018, 16:30 
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Vielen Dank für den Link. Sehe ihn mir gerade an. Eine besonders sympathischste Quelle zu diesem Thema ist wie so oft ... ')


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BeitragVerfasst: Do 24. Mai 2018, 19:49 
Hier nochmal eine kurze Zusammenfassung der Problematik.

https://www.n-tv.de/technik/Entrechtet- ... 49084.html


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BeitragVerfasst: Do 24. Mai 2018, 21:58 
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LX MX hat geschrieben:
dicki hat geschrieben:
guck mal hier. Schon der erste Satz sagt alles.

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs ... afien.html


Und dann lies mal die Abhandlung von DVF Präsident und Justitiar Wolfgang Rau, in der es zum ersten Satz heißt:

"Nur in einem Punkt muss ich allerdings der vorstehend zitierten Darlegung widersprechen: es war – schaut man sich die höchstrichterliche Rechtsprechung an - eben bislang nicht so, dass man eine erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen kann. Diese Aussage ist schlicht und ergreifend falsch. Es gibt vielmehr eine ganze Reihe höchstrichterlicher Entscheidungen, in denen der Widerruf trotz teilweise nachvollziehbarer gründe der betroffenen Personen im Sinne der Rechtssicherheit als unzulässig erklärt wurde."

http://www.dvf-fotografie.de/news/2018- ... index.html

Um das nochmals ganz deutlich zu sagen: Rechtsprechung ist Sache der Gerichte, nicht des BMI.


Den Widerruf hatte ich nicht gemeint. Das ist natürlich richtig. Je nach Art der Zustimmung ist ein Wiederruf nicht so einfach. Bei der Datennutzung allerdings im Allgemeinen schon. Dafür ist das Gesetz ja gemacht worden.
ich hatte den letzten Teil des Satzes gemeint: "Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegenstehe, ist daher unzutreffend."

Und dann schaut euch mal die Aussage der obersten Datenschützerin unserer Republik an: https://www.golem.de/news/dsgvo-vosshof ... 34503.html

Und für meinen Vorredner: Ja, es ist eine IT Sache. Datensicherheit. Verwaltung und Weitergabe der Daten. Die Datenerhebung, so weit ich das gelesen habe, bezieht sich nur darauf im Vorfeld die Zustimmung zum Speichern der Daten und deren Umgang damit zu erlangen. In den meisten Fällen gibt man seine Daten ja "freiwillig" ab. Z.B. Facebook, Forum, etc. Das ist auch notwendig um den "Verursacher" von Schriften etc. nachzuvollziehen. Nur mit angaben über meine Daten kann ich ja zudem eine Weitergabe dieser Daten ausschließen wollen. Um das zu ordnen ist es eben zweckdienlich schon im Vorfeld abzuklären was ich als Betreiber mit den Daten tun und lassen darf. Daher die Frage nach der Verwendung bei der Datenerhebung.
Die Anfrage nach der Verwendung im Vorfeld, also die Klärung über den Umgang der Daten vor Datenerhebung schließt ja die Datenerhebung als solches nicht aus. Es ist nur der einfachere Weg, als erst zu erheben und dann zu sortieren.

Das Gesetz heißt Datenschutzgrundverordnung. Um Daten zu schützen muß ich welche haben. Die Daten liegen normaler Weise im Bereich IT (können aber auch manuelle Daten sein, so wird ein Aktenvernichter P4 gefordert) und damit ist es eine Sache der IT Sicherheit. Damit hast Du vollkommen recht. Und was ist jetzt mit dem Bildnis? Um das sollte es hier ja gehen, um sonst nichts.

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BeitragVerfasst: Do 24. Mai 2018, 22:32 
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Registriert: So 14. Okt 2012, 21:39
Beiträge: 4046
Wohnort: Mainz am Rhein
ach ja, dann kommen wir doch mal auf einen alten Punkt zurück. Als ich die Streetphotographie als Kunstform verteidigte wurde auch, z.B. im Fotoclub, mit mindestens mahnendem Finger gen Himmel gezeigt. Oder mich gleich als waghalsig bzw. Verrückt erklärt. Dann lest euch mal hier die Klageabweisung aus dem Berliner Fall "Ostkreuz" durch. Da wird vieles klarer.

https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 11215.html

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BeitragVerfasst: Do 24. Mai 2018, 22:47 
dicki hat geschrieben:
ach ja, dann kommen wir doch mal auf einen alten Punkt zurück. Als ich die Streetphotographie als Kunstform verteidigte wurde auch, z.B. im Fotoclub, mit mindestens mahnendem Finger gen Himmel gezeigt. Oder mich gleich als waghalsig bzw. Verrückt erklärt. Dann lest euch mal hier die Klageabweisung aus dem Berliner Fall "Ostkreuz" durch. Da wird vieles klarer.

https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 11215.html


Da siehst Du was falsch.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde des Fotografen nicht zur Entscheidung angenommen.
Laut den Gründen der Entscheidung verurteilte das Landgericht auf die Klage der Klägerin (der Fotografierten) den Beschwerdeführer (den Fotografen), ihr entstandene Anwaltskosten in Höhe von 795,46 € zu ersetzen. Soweit die Klägerin darüber hinaus eine Geldentschädigung und eine fiktive Lizenzgebühr verlangt hatte, wies es die Klage ab.


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BeitragVerfasst: Fr 25. Mai 2018, 17:24 
LX MX hat geschrieben:
Da siehst Du was falsch.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde des Fotografen nicht zur Entscheidung angenommen.
Laut den Gründen der Entscheidung verurteilte das Landgericht auf die Klage der Klägerin (der Fotografierten) den Beschwerdeführer (den Fotografen), ihr entstandene Anwaltskosten in Höhe von 795,46 € zu ersetzen. Soweit die Klägerin darüber hinaus eine Geldentschädigung und eine fiktive Lizenzgebühr verlangt hatte, wies es die Klage ab.


Und vorher hatte der Fotograf auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben müssen, die so richtig war.

Die Begründung für die Bestätigung der Verurteilung des Fotografen ist auch ein Wink mit dem Zaunpfahl:
Zitat:
Insofern sei die Klägerin einer breiten Masse als Blickfang ausgesetzt worden und nicht, wie in einer Kunstausstellung regelmäßig zu erwarten, lediglich der Betrachtung durch kunstinteressierte Besucher.


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BeitragVerfasst: Sa 26. Mai 2018, 00:18 
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Registriert: Fr 1. Nov 2013, 16:31
Beiträge: 139
Wenn etwas vom BVG nicht angenommen wird, dann kann das auch daran liegen, dass die Beschwerdeschrift nicht dem gängigen Muster folgte. Angeblich sollen deswegen nur rund 10% aller Eingänge beim BVG angenommen werden. Es sind die Anwälte die schlampen und sich mit dem Procedere am BVG nicht auskennen, weil die beim BVG etwas pingelig sind.


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