So 28. Aug 2016, 16:41
Im Volksglauben hat sich die Meinung verbreitet, ein Händler habe 2 oder gar 3 Versuche frei, um eine mangelhafte Fotoausrüstung zu reparieren.
Und dann warten manche Leute geduldigst über Wochen und Wochen bis alles behoben wird.
Was dabei oft übersehen wird, ist die zusätzliche Anforderung daran, dass der Mangel
in zumutbarer Zeit behoben werden muss, selbst, wenn noch der erste Reparaturversuch unterwegs ist.
Wenn diese Frist überschritten wird, kann man einfach vom Kaufvertrag zurücktreten und das Geld zurückverlangen. Was der inperformante Händler dann mit der defekten oder später reparierten Kamera macht, ist allein sein Problem.
Ich selbst habe noch nichts gefunden, wo jemals eine Frist von mehr als 2-4 Wochen bei einem normalen Konsumgut aus dem Regal als notwendig bezeichnet wurde.
Das Setzen einer zu kurzen Frist ist auch völlig unschädlich, weil die de facto automatisch durch die kürzeste angemessene ersetzt wird (
http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/viiizr254_08.htm), wenn es später zum Streit kommt.
Porto muss übrigens der Händler zahlen, denn er muss die Ware abholen. Man muss sie ihm nicht bringen.
Hierzu gibt es auch wieder ein neues Urteil, das auf die Art der Fristsetzung abhebt:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... &linked=pmBezüglich der Fristangemessenheit ist zu bedenken, dass Reparatur statt Aushändigung eines heilen Exemplars vom Lager ja nun die Wahl des Händlers ist, d.h. es wird schwer sein, für einen Händler lange Reparaturfristen zu argumentieren, wenn er im Regal hinter sich noch Neuware von dem Produkt liegen hat, die er umgehend hätte liefern können als Erfüllung.