Di 28. Feb 2017, 20:41
Di 28. Feb 2017, 20:51
C.D. hat geschrieben:Eine Versicherung für einen Schaden aus einer Anwendung mit der geworben wird ... darf nicht nötig sein.
Di 28. Feb 2017, 21:09
Di 28. Feb 2017, 21:21
grauer Wolf hat geschrieben:Ich tue es ja nicht gerne, aber ich möchte ein wenig mit dieser "alles lösenden Versicherungs-Wollmilchsau" aufräumen.
Die Bedingungswerke der Versicherer sehen bei Schadeneintritt eine Leistungspflicht nur dann als gegeben an, wenn der versicherte Gegenstand gemäß den Herstellervorgaben genutzt wurde. Im Umkehrschluss ist der im Eröffnungsbeitrag beschriebene Umstand nicht schadenersatzpflichtig, da in der Gebrauchsanweisung des Herstellers ausdrücklich geschrieben wird, den Gegenstand nicht solchen Umweltbedingungen auszusetzen.
Klingt zunächst mal hirnrissig,
Di 28. Feb 2017, 21:46
Di 28. Feb 2017, 22:23
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