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BeitragVerfasst: Mi 12. Nov 2014, 11:44 
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Heute in Spiegel -Online gelesen. Das dürfte auch für einen beabsichtigten Verkauf von Fotoprodukten bei ebay gelten.

http://www.spiegel.de/auto/aktuell/bgh- ... 02453.html

Gruß Harry


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BeitragVerfasst: Mi 12. Nov 2014, 13:42 
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Ganz ehrlich? Richtig so. Es regt mich immer unendlich auf, wenn Auktionen auf die ich bieten will oder biete vorzeitig beendet werden.

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Mgła


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BeitragVerfasst: Mi 12. Nov 2014, 14:20 
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Es gilt halt dasselbe wie immer, erst denken, dann handeln!

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BeitragVerfasst: Mi 12. Nov 2014, 14:36 
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Wohnort: Nandlstadt
angus hat geschrieben:
Es gilt halt dasselbe wie immer, erst denken, dann handeln!

So einfach ist es nicht.....

Ebay bietet die Möglichkeit, Auktionen zu beenden und das in zwei Varianten:
1.) Verkauf zum aktuellen Höchstgebot
2.) Beenden und streichen aller abgegebenen Gebote

Möglichkeit 2 muss zumindest von den ebay-AGB gedeckt sein, die sowohl der Anbietende wie auch der Bietende akzeptiert haben.

Die erste wichtige Frage wäre also jetzt, was der Anbieter in dem BGH-Fall gemacht hat, Nr. 1 oder Nr. 2
Und falls er sich (nach ebay-AGB sauber) für Nr. 2 entschieden hat, wie begründet das Gericht, dass die AGB nicht gelten?

Ohne Antworten auf diese Fragen ist m.E. jede Diskussion sinnlos.

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Grüße aus dem Süden

Alfredo


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BeitragVerfasst: Mi 12. Nov 2014, 14:51 
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Na ja, in den Ebay-AGB steht dazu folgendes:
Zitat:
Berechtigte Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebots

Nur in den folgenden Fällen sind Sie berechtigt, Ihr Angebot vorzeitig zu beenden:

Sie haben sich beim Eingeben des Angebots geirrt. Beispiele:

wesentlicher Fehler bei der Beschreibung des Artikels

Fehler bei Angabe von Start- oder Mindestpreis

Es ist Ihnen unverschuldet unmöglich, den Artikel dem Käufer zu übereignen.

Beispiele:

Artikel wurde unverschuldet zerstört oder beschädigt

Artikel wurde gestohlen

Sie können den Artikel wegen eines rechtlichen Verbots oder eines Rechtsmangels nicht übereignen

Nicht berechtigt sind Sie zum Beispiel in den folgenden Fällen:

Sie möchten den Artikel anderweitig verkaufen, verschenken oder sonst weitergeben oder haben dies bereits getan.

Sie haben sich zwischenzeitlich gegen einen Verkauf entschieden.


Da der Verkäufer wohl anderweitig verkaufen wollte, war das Beenden nicht korrekt.

_________________
Viele Grüße
Micha


.....Jeder muss doch irgendwo sein.....


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BeitragVerfasst: Mi 12. Nov 2014, 15:20 
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Beiträge: 380
Zitat:
Berechtigte Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebots

Nur in den folgenden Fällen sind Sie berechtigt, Ihr Angebot vorzeitig zu beenden:

Sie haben sich beim Eingeben des Angebots geirrt. Beispiele:

Fehler bei Angabe von Start- oder Mindestpreis


Also hätte er das Angebot tatsächlich frühzeitig beenden können, nur hätte er einen anderen Grund angeben müssen. Der wird sich ganz schön ärgern, hätte er diesen Grund angegeben hätte er sein Auto zum Schluss nicht verschenken müssen. :klatsch:

Leute gibts :D

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BeitragVerfasst: Mi 12. Nov 2014, 15:36 
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spezialdemokrat hat geschrieben:
Da der Verkäufer wohl anderweitig verkaufen wollte, war das Beenden nicht korrekt.

Weißt du, dass das Gericht das Urteil darauf stützt? Ich weiß das nicht. Deshalb bin ich auf die Urteilsbegründung gespannt und halte bis dahin die Füße still.

_________________
Grüße aus dem Süden

Alfredo


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BeitragVerfasst: Mi 12. Nov 2014, 15:54 
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Beiträge: 12305
Na ja, wenn jemand ein Auto ohne Mindestgebot bei 1€ einstellt, hat er vorher wohl eben nicht nachgedacht. Mehr kann man ohne größere Info nicht sagen - in den Medien werden solche Fälle gerne sehr verkürzt wiedergegeben.

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no religion


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BeitragVerfasst: Mi 12. Nov 2014, 16:03 
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Da kann ich Alfredo nur zustimmen, obwohl der Verkäufer ein Vollpfosten sein muss. Woher weiss das Gericht von dem anderweitigen Verkauf ? :ka: Der Verkäufer hätte nur in seinem Angebot einen Mindestpreis festlegen müssen. Ist dieser Mindestpreis nicht erreicht, so kann er mit seinem Angebot machen was er will.

_________________
LG aus Meckpomm
Ralf


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BeitragVerfasst: Mi 12. Nov 2014, 16:18 
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Beiträge: 399
derfred hat geschrieben:
spezialdemokrat hat geschrieben:
Da der Verkäufer wohl anderweitig verkaufen wollte, war das Beenden nicht korrekt.

Weißt du, dass das Gericht das Urteil darauf stützt? Ich weiß das nicht.

Ich weiß das aucht nicht, das habe ich auch nicht behauptet. Laut Ebay-AGB war die Beendigung mit dieser Begründung jedenfalls nicht korrekt.
Ralf66 hat geschrieben:
Woher weiss das Gericht von dem anderweitigen Verkauf ?

Vermutlich von dem Kläger, der es wiederum vom Verkäufer mitgeteilt bekam (laut Artikel schriftlich per Mail).
angus hat geschrieben:
- in den Medien werden solche Fälle gerne sehr verkürzt wiedergegeben.

Das ist allerdings richtig, und ohne Kenntnis der Urteilsbegründung ist eine Diskussion darüber tatsächlich müßig. In finde das Urteil aber auch schon ohne Begründung mindestens interessant, wenn nicht sogar bemerkenswert.

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Viele Grüße
Micha


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