Di 11. Jan 2022, 11:43
Ab dem 01.01.2022 wird der Vermutungszeitraum auf ein Jahr erhöht und ein Mangel zugunsten des Verbrauchers vermutet, wenn der sich innerhalb eines Jahres ab Lieferung zeigt.
Ob die gekaufte Ware repariert oder getauscht werden soll, dürfen Sie als Kunde entscheiden (§ 439 Absatz 1 BGB).
Anders sieht es aus, wenn der Verkäufer im Zuge der Nacherfüllung ein defektes Gerät ersetzt. Jahrelang war es Praxis in Deutschland, auch dann eine Nutzungsentschädigung zu verlangen. Das haben sowohl der Europäische Gerichtshof als auch der Bundesgerichtshof inzwischen verboten. Nach dem Urteil wurde das auch ins Gesetz aufgenommen: Demnach darf der Verkäufer kein Geld mehr für die Nutzung des defekten Geräts verlangen, wenn er das mangelhafte gegen ein neues Gerät austauscht.
Für Ware, die Sie ab dem 1. Januar 2022 kaufen, gilt dann, dass der Verkäufer nur einen Versuch für die Nacherfüllung hat (§ 475d Abs. 1 Nr. 2 BGB).
In allen Fällen muss der Händler die Kosten [der Rücksendung] übernehmen. Sie können einen Vorschuss für die Transport- oder Versandkosten verlangen.
Di 11. Jan 2022, 12:41
Di 11. Jan 2022, 15:03
since87 hat geschrieben:Das wird die Produkte weiter verteuern (müssen) und Amazon macht auch noch den Rest des örtlichen Einzelhandels platt.
Jedes Ding hat 2 Seiten.
Viele Grüß
Di 11. Jan 2022, 17:09
since87 hat geschrieben:Das wird die Produkte weiter verteuern (müssen)
since87 hat geschrieben: und Amazon macht auch noch den Rest des örtlichen Einzelhandels platt.
Di 11. Jan 2022, 19:23
Mi 12. Jan 2022, 08:54
lapsus.digiti hat geschrieben:Nach den Mottos: "Der Ton macht die Musik" und "Wie es in den Wald hineinschallt,..." bitte ich darum, dies aber auch in aller Höflichkeit dem Händler deutlich zu machen. Insbesondere haben die Mitarbeiter - wie jeder Mensch - respektvolles Gegenübertreten verdient.
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