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 Betreff des Beitrags: Fotorecht und Recht am eigenen Foto
BeitragVerfasst: Fr 8. Apr 2016, 09:18 
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Registriert: Di 8. Mär 2016, 12:43
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Moin :)
Darf man Menschen, ohne deren Einverständnis vorher einzuholen, in der Öffentlichkeit fotografieren? Bisher hätte ich mit Nein geantwortet. Aber ganz so klar ist das nicht. Stichwort "Recht am eigenen Bild".

Habe im Internet dieses Dokument gefunden:


Wenn ich das richtig verstehe, hat jeder zwar das "Recht am eigenen Bild", kann also die Veröffentlichung oder Verwertung unterbinden, aber das greift eben nur bei Veröffentlichung oder sonstiger Verwertung. Demnach wäre es legal, zB bei Street-Fotos, Menschen zu fotografieren, solange man sie nicht veröffentlicht oder verwertet? Zu Studienzwecken darf man also Fotos machen, auch ohne Einverständnis. Könnt ihr das bestätigen?

Ein Beispiel:
Neulich habe ich dieses Foto gemacht:

Bild
#1

Frage: Angenommen dieses Foto wurde zu Studienzwecken aufgenommen, zB um die Bewegungsunschärfe bei Passanten vor diesem Hintergrund zu testen. Eigentlich wäre das legal, auch ohne Einverständniserklärung des unbekannten Passanten. Und dann wäre auch das Posten dieses Fotos hier keine Verwertung, sondern dient hier nur Studienzwecken, in diesem Fall der rechtlichen Bewertung durch euch. Liege ich da falsch?


Eine weitere Neuigkeit für mich ist: Selbst dann, wenn man Personen in der Öffentlichkeit, ohne deren Einverständnis eingeholt zu haben, fotografiert, darf man die Fotos veröffentlichen oder verwerten WENN die abgebildeten Personen nur "Beiwerk" sind.

Ebenfalls interessant: Generell darf man Personen ohne Einverständnis fotografieren und die Fotos sogar veröffentlichen oder verwerten, wenn es sich um öffentliche Veranstaltungen oder Ansammlungen handelt, also zB Umzüge.

_________________
Gruß Andreas



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BeitragVerfasst: Fr 8. Apr 2016, 09:31 
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Beiträge: 10897
Wohnort: St. Blasien
Fotorecht ist eine heikle Sache. Ich bin kein Rechtsanwalt und darf auch keine Rechtsberatung geben.

Ich kann dir nur sagen, wie ich es verstanden habe.

andhol hat geschrieben:
Frage: Angenommen dieses Foto wurde zu Studienzwecken aufgenommen, zB um die Bewegungsunschärfe bei Passanten vor diesem Hintergrund zu testen. Eigentlich wäre das legal, auch ohne Einverständniserklärung des unbekannten Passanten. Und dann wäre auch das Posten dieses Fotos hier keine Verwertung, sondern dient hier nur Studienzwecken, in diesem Fall der rechtlichen Bewertung durch euch. Liege ich da falsch?


Veröffentlichen ist mMn verwerten.
andhol hat geschrieben:
Eine weitere Neuigkeit für mich ist: Selbst dann, wenn man Personen in der Öffentlichkeit, ohne deren Einverständnis eingeholt zu haben, fotografiert, darf man die Fotos veröffentlichen oder verwerten WENN die abgebildeten Personen nur "Beiwerk" sind.


So sehe ich das auch.
andhol hat geschrieben:
Ebenfalls interessant: Generell darf man Personen ohne Einverständnis fotografieren und die Fotos sogar veröffentlichen oder verwerten, wenn es sich um öffentliche Veranstaltungen oder Ansammlungen handelt, also zB Umzüge.


so lange die Person nicht gerade in einer verfänglichen Situation ist. Z.B. Sollte er sich gerade in der Nase bohren und man das Nasebohren als Motiv betrachten kann. Und wenn im Bild kein Bezug zu der Veranstalltung zu erkennen ist.

_________________
LG
Diego

Wer als Anfänger die Gestaltungsregeln der Fotografie ignoriert, hat keinen Verstand. Wer sich aber fotolebenslang daran klammert, hat keine Phantasie.
– Detlev Motz –


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BeitragVerfasst: Fr 8. Apr 2016, 09:49 
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Registriert: Mi 9. Mär 2016, 08:27
Beiträge: 8
Wohnort: Offenbach am Main
Selbst wenn es "legal" ist, ich würde immer fragen, bevor ich ein Bild veröffentliche, auf dem eine Person klar zu erkennen ist.
Ich möchte ja auch nicht auf ein Bild von mir angesprochen werden, von dem ich nichts weiss. Wenn es ganz dumm läuft,
bekommt die abgebildete Person vielleicht noch Ärger mit dem Partner oder Arbeitgeber. Ist dann zwar nicht mein Problem,
aber ich möchte dafür auch nicht verantwortlich sein. Mal abgesehen davon, würde ich mal konservativ formulieren, gebietet es
der Anstand zu fragen.

Grüße, Klaus


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BeitragVerfasst: Fr 8. Apr 2016, 10:23 
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Registriert: Sa 14. Jun 2014, 12:27
Beiträge: 2201
Da gibt es schon einige Threads auch zu diesem Thema.
40456504nx51499/allgemeine-fotothemen-f47/recht-am-eigenen-billd-sportveranstaltungen-t14727.html
40456504nx51499/small-talk-f33/fotografieren-erlaubt-oder-nicht-t8570.html

Ich denke einiges kann man sich mit gesundem Menschenverstand zusammenreimen. Z.B. müssen Journalisten ja auch zu Bildern von Verstanstaltungen kommen und da sind Menschen mit drauf, die man erkennt. Aber wie Diego auch schreibt, die sind auf den Bildern als Teilnehmer der Veranstaltung klar erkennbar und beleidigend dürfen die Bilder nicht sein.


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BeitragVerfasst: Fr 8. Apr 2016, 10:40 
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Registriert: Mi 18. Feb 2015, 21:12
Beiträge: 1557
Hier hast Du, glaube ich, gleich zwei Mal zugeschlagen :ja:
1. das Gaffiti
2. den Passanten
wie das ganze zu bewerten ist, habe ich aber keine Ahnung :ka:
wäre aber selbst vorsichtig ':-\
Es ist schon ziemlich widersprüchlich:
Ziehst Du durch Nepal und machst hinterher einen DIA-Vortrag kräht kein Hahn.
Ziehst Du durch München und machst danach das gleiche,
mußt Du nicht nur damit rechnen, daß ggf. einige Passanten auf der Matte stehen,
sondern auch einige Architekten, deren schöpferisches, geistiges Eigentum abgelichtet hast,
und sicher noch so manch anderer/anderes.
vor einiger Zeit sind mir noch zahlreiche Plakate mit entsprechenden Vorträgen aus aller Welt aufgefallen.
z.Z. wüßte ich keinen, für den Werbung gemacht wird - gibt es da evtl. einen Zusammenhang ?
so eine Hochzivilisation ist manchmal schon etwas gaga :rolleye:

_________________
:motz: ':-\ Der Erde ist das alles doch völlig egal :yessad: :blabla:


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BeitragVerfasst: Fr 8. Apr 2016, 10:51 
Fangen wir mal mit dem Gesetzestext des KunsturhG an (ich darf Rechtsberatung 8-) ), daneben gibt das Recht am eigenen Bild jedoch auch Ansprüche aus §§ 823 und 1004 BGB.

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie KunstUrhG

§§ 1 bis 21  ---

§ 22 Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 23 (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1.  Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

§ 24 Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.

§§ 25 bis 32  ---

§ 33 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§ 34 § 35 § 36 

§ 37 (1) Die widerrechtlich hergestellten, verbreiteten oder vorgeführten Exemplare und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung oder Vorführung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, unterliegen der Vernichtung. Das gleiche gilt von den widerrechtlich verbreiteten oder öffentlich zur Schau gestellten Bildnissen und den zu deren Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen. Ist nur ein Teil des Werkes widerrechtlich hergestellt, verbreitet oder vorgeführt, so ist auf Vernichtung dieses Teiles und der entsprechenden Vorrichtungen zu erkennen.
(2) Gegenstand der Vernichtung sind alle Exemplare und Vorrichtungen, welche sich im Eigentume der an der Herstellung, der Verbreitung, der Vorführung oder der Schaustellung Beteiligten sowie der Erben dieser Personen befinden.
(3) Auf die Vernichtung ist auch dann zu erkennen, wenn die Herstellung, die Verbreitung, die Vorführung oder die Schaustellung weder vorsätzlich noch fahrlässig erfolgt. Das gleiche gilt, wenn die Herstellung noch nicht vollendet ist.
(4) Die Vernichtung hat zu erfolgen, nachdem dem Eigentümer gegenüber rechtskräftig darauf erkannt ist. Soweit die Exemplare oder die Vorrichtungen in anderer Weise als durch Vernichtung unschädlich gemacht werden können, hat dies zu geschehen, falls der Eigentümer die Kosten übernimmt.
(5)

§ 38 Der Verletzte kann statt der Vernichtung verlangen, daß ihm das Recht zuerkannt wird, die Exemplare und Vorrichtungen ganz oder teilweise gegen eine angemessene, höchstens dem Betrage der Herstellungskosten gleichkommende Vergütung zu übernehmen.

§ 39 § 40 § 41 

§ 42 Die Vernichtung der Exemplare und der Vorrichtungen kann im Wege des bürgerlichen Rechtsstreits oder im Strafverfahren verfolgt werden.

§ 43 (1) Auf die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen kann auch im Strafverfahren nur auf besonderen Antrag des Verletzten erkannt werden. Die Zurücknahme des Antrags ist bis zur erfolgten Vernichtung zulässig.
(2) Der Verletzte kann die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen selbständig verfolgen. In diesem Falle finden die §§ 477 bis 479 der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß der Verletzte als Privatkläger auftreten kann. Fußnote § 43 Abs. 2 Kursivdruck: Vgl. jetzt §§ 430 bis 432 StPO 312-2
§ 44 Die §§ 42, 43 finden auf die Verfolgung des in § 38 bezeichneten Rechtes entsprechende Anwendung.

§ 45 § 46 § 47

§ 48 (1) Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Vorführung eines Werkes sowie die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Schaustellung eines Bildnisses verjähren in drei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an welchem die widerrechtliche Handlung zuletzt stattgefunden hat. Fußnote

§ 49

§ 50 Der Antrag auf Vernichtung der Exemplare und der Vorrichtungen ist so lange zulässig, als solche Exemplare oder Vorrichtungen vorhanden sind.

§ 51 § 52 § 53 § 54

§ 55 (1) Das Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1907 in Kraft.
(2)

http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/index.html


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BeitragVerfasst: Fr 8. Apr 2016, 12:58 
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Darf man Menschen, ohne deren Einverständnis vorher einzuholen, in der Öffentlichkeit fotografieren?

Eindeutig JA? oder eindeutig NEIN? oder "Kommt-drauf-an"?

Dabei ging es natürlich um die Gesetzeslage und nicht um Moral, Anstand oder Höflichkeiten (auch wenn diese natürlich im Leben eine Rolle spielen).

So, wie ich dieses Dokument (siehe PDF) verstehe, habe ich das Recht solche Fotos (siehe #1) zu machen. Ich habe allerdings ohne Einverständniserklärung der abgebildeten Person kein Recht dieses Foto zu verwerten, also es zu verkaufen oder damit zu werben u.s.w. Sollte es jedoch zB Teil meiner Arbeit als Künstler sein, dürfte ich es ausstellen, solange die Ausstellung nicht hauptsächlich dem Verkauf der Exponate dient. (Alles in den entsprechenden Kapiteln des PDF nachzulesen)

Es hängt also vom Zweck der Aufnahme oder dem späteren Verwenden ab, ob ich das darf oder was ich darf. So jedenfalls verstehe ich das.

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Gruß Andreas



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BeitragVerfasst: Fr 8. Apr 2016, 13:18 
andhol hat geschrieben:
So, wie ich dieses Dokument (siehe PDF) verstehe, habe ich das Recht solche Fotos (siehe #1) zu machen.


Nein, das Recht hast Du nicht, daher der Hinweis auf die Paragraphen 823, 1004 BGB.
Vielmehr hat der Geschädigte Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen Dich.


Zuletzt geändert von User_00337 am Fr 8. Apr 2016, 13:20, insgesamt 1-mal geändert.

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BeitragVerfasst: Fr 8. Apr 2016, 13:19 
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Registriert: Di 8. Mär 2016, 12:43
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Wohnort: Hamburg
LX MX hat geschrieben:
andhol hat geschrieben:
So, wie ich dieses Dokument (siehe PDF) verstehe, habe ich das Recht solche Fotos (siehe #1) zu machen.


Nein, das Recht hast Du nicht, daher der Hinweis auf die Paragraphen 823, 1004.
Vielmehr hat der Geschädigte Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen Dich.


Welcher Schaden?

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Gruß Andreas



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BeitragVerfasst: Fr 8. Apr 2016, 13:23 
andhol hat geschrieben:
LX MX hat geschrieben:
andhol hat geschrieben:
So, wie ich dieses Dokument (siehe PDF) verstehe, habe ich das Recht solche Fotos (siehe #1) zu machen.


Nein, das Recht hast Du nicht, daher der Hinweis auf die Paragraphen 823, 1004.
Vielmehr hat der Geschädigte Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen Dich.


Welcher Schaden?


Der Schaden, der durch die Verletzung des durch Paragraph 823 BGB geschützten Rechtsguts, des Rechts am eigenen Bild, entstanden ist.


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