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BeitragVerfasst: Fr 8. Apr 2016, 13:24 
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Auf meine Argumente bzw die Einschätzung der Autoren gehst du nicht ein.

_________________
Gruß Andreas



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BeitragVerfasst: Fr 8. Apr 2016, 13:25 
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Der Schaden besteht darin das dieser Platsch dir ins Bild gelaufen ist und dir damit das Recht auf Panoramafreiheit genommen hat. :d&w:

_________________
Liebe Grüße
aus Sachsen

Steffen :wink:

Meine Ausrüstung: K-3, DA 18-135/1:3.5-5.6, DA* 50-135/F2.8, SMC FA 35/F2.0 AL, HD-DA 70/2.4 Limited, DA 16-45mm/4 ED AL, SMC FA 50/1.7 sowie dieses Forum :thumbup:


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BeitragVerfasst: Fr 8. Apr 2016, 13:34 
andhol hat geschrieben:
Auf meine Argumente bzw die Einschätzung der Autoren gehst du nicht ein.


Wo siehst Du einen Unterschied zu den Ausführungen der Kolleginnen??
In Ziff. 1.3.1 auf S. 45 steht doch der Grundsatz drin, den ich auch geschrieben habe.


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BeitragVerfasst: Fr 8. Apr 2016, 13:43 
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Registriert: Di 8. Mär 2016, 12:43
Beiträge: 63
Wohnort: Hamburg
LX MX hat geschrieben:
andhol hat geschrieben:
Auf meine Argumente bzw die Einschätzung der Autoren gehst du nicht ein.


Wo siehst Du einen Unterschied zu den Ausführungen der Kolleginnen??
In Ziff. 1.3.1 auf S. 45 steht doch der Grundsatz drin, den ich auch geschrieben habe.


Als Anwalt sollte dir bekannt sein, dass das Recht am eigenen Bildnis nicht absolut ist, sondern eine Frage der Abwägung und der Beurteilung der Umstände. Genau diese Ausnahmefälle behandeln deine Kollegen. Und auf diese Fälle gehst du nicht ein.

_________________
Gruß Andreas



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BeitragVerfasst: Fr 8. Apr 2016, 14:48 
andhol hat geschrieben:
LX MX hat geschrieben:
andhol hat geschrieben:
Auf meine Argumente bzw die Einschätzung der Autoren gehst du nicht ein.


Wo siehst Du einen Unterschied zu den Ausführungen der Kolleginnen??
In Ziff. 1.3.1 auf S. 45 steht doch der Grundsatz drin, den ich auch geschrieben habe.


Als Anwalt sollte dir bekannt sein, dass das Recht am eigenen Bildnis nicht absolut ist, sondern eine Frage der Abwägung und der Beurteilung der Umstände. Genau diese Ausnahmefälle behandeln deine Kollegen. Und auf diese Fälle gehst du nicht ein.


Du meinst doch hoffentlich nicht, dass ich hier eine kostenlose Analyse eines 88-seitigen Skripts erstellen soll, das zudem nicht einmal der anerkannten Kommentarliteratur zuzuordnen ist. 8-)
Wenn Du Dich vertieft mit der Materie befassen willst, empfehle ich den Besuch des Juristischen Seminars der nächstgelegenen Universität, die müssten Kommentarliteratur zum KunstUrhG vorhalten.


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BeitragVerfasst: Fr 8. Apr 2016, 14:59 
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Registriert: So 20. Mär 2016, 13:25
Beiträge: 245
LX MX hat geschrieben:
§ 48 (1) Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Vorführung eines Werkes sowie die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Schaustellung eines Bildnisses verjähren in drei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an welchem die widerrechtliche Handlung zuletzt stattgefunden hat.


Was heißt denn in diesem Zusammenhang "zuletzt stattgefunden"?

Wenn jemand z.B. ein Bild im Internet veröffentlicht und es der Einfachheit halber 3 Jahre online ist, ist dann die Frist verjährt, weil die widerrechtliche Handlung das Hochladen war, oder beginnt sie erst mit der Löschung des Bildes, weil die öffentliche Verfügbarkeit im Internet die widerrechtliche Handlung ist?

Reine Frage aus Interesse, kam mir beim Lesen spontan in den Kopf, wie sich das definiert...


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BeitragVerfasst: Fr 8. Apr 2016, 15:02 
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Beiträge: 1403
LX MX hat geschrieben:
Du meinst doch hoffentlich nicht, dass ich hier eine kostenlose Analyse eines 88-seitigen Skripts erstellen soll, das zudem nicht einmal der anerkannten Kommentarliteratur zuzuordnen ist. 8-)
Wenn Du Dich vertieft mit der Materie befassen willst, empfehle ich den Besuch des Juristischen Seminars der nächstgelegenen Universität, die müssten Kommentarliteratur zum KunstUrhG vorhalten.


Niemand verlangt irgendetwas.
Aber es kommt halt schon etwas komisch wenn ein Thread eröffnet wird in welchem explizit als Grundlage das erwähnte 88-seitige Skript nutzt und eben mit diesen Sonderfällen und Feinheiten arbeitet oder arbeiten will und deine Reaktion einfach ist die grundlegenden Gesetze aufzuzählen ohne auch nur ansatzweise auf das Skript einzugehen.

Auf den Hinweis, dass du damit etwas am Thread vorbei antwortest reagierst du ja schon sehr souverän :P

Jedem ist schon klar, dass man nicht einfach alles machen kann, andere Rechtsgüter verletzen und das mit dem "Lalala, ich mache Kunst!" und einem Verweis auf die Kunstfreiheit alles legitimieren kann.
Nichtsdestoweniger ist das Recht am eigenen Bild halt auch "nur" ein Rechtsgut was ggf. hinter anderen zurückstehen muss/kann.

Insofern:
Danke für die Erinnerung Herr Anwalt :P

Gruß,
Tom

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* Keine meiner Bilder sind zur Bearbeitung freigegeben.



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BeitragVerfasst: Fr 8. Apr 2016, 15:12 
andhol hat geschrieben:
Frage: Angenommen dieses Foto wurde zu Studienzwecken aufgenommen, zB um die Bewegungsunschärfe bei Passanten vor diesem Hintergrund zu testen. Eigentlich wäre das legal, auch ohne Einverständniserklärung des unbekannten Passanten. Und dann wäre auch das Posten dieses Fotos hier keine Verwertung, sondern dient hier nur Studienzwecken, in diesem Fall der rechtlichen Bewertung durch euch. Liege ich da falsch?


Mit welcher rechtlichen Begründung? Wenn Dich jetzt jemand vermutlich zu recht anzeigt, warum glaubst Du bekommt er kein Recht und Du keine Strafe?

Du musst ja nun nachweisen, dass Dein Tun durch eine der paar Ausnahmen abgedeckt ist. Prinzipiell ist es nämlich offensichtlich verboten.

Und "Studienzwecke" sind ganz sicher keine Ausnahme.


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BeitragVerfasst: Fr 8. Apr 2016, 15:28 
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Registriert: Fr 23. Dez 2011, 11:13
Beiträge: 12314
Ohne Anwalt zu sein - fotografieren ist auch nach Deinen Ausführungen - LX MX - gestattet, das Veröffentlichen ist eine andere Sache, denn im zitierten Text steht nichts von Fotos, die nicht zur Veröffentlichung gemacht werden.

_________________
no religion


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BeitragVerfasst: Fr 8. Apr 2016, 15:54 
angus hat geschrieben:
Ohne Anwalt zu sein - fotografieren ist auch nach Deinen Ausführungen - LX MX - gestattet, das Veröffentlichen ist eine andere Sache, denn im zitierten Text steht nichts von Fotos, die nicht zur Veröffentlichung gemacht werden.


Vielleicht hatte ich den Hinweis "daneben gibt das Recht am eigenen Bild jedoch auch Ansprüche aus §§ 823 und 1004 BGB" zu dezent formuliert.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wie auch sog besondere Persönlichkeitsrechte, eben z.B. das Recht am eigenen Bild gemäß §§ 22 ff. KunstUrhG, werden durch § 823 BGB geschützt (vgl. Palandt - Sprau, BGB, 75. Aufl. 2016, § 823 Rn 83 ff.).
Der Schutz wirkt u.a. i.S.d. Abwehr, des Rechts in Ruhe gelassen zu werden (z.B. BGH NJW 96,1128: Bildveröffentlichung aus der Privatsphäre) (vgl. a.a.O., § 823 Rn 86 mN).

§ 33 UrhG regelt über diese zivilrechtliche Problematik hinaus die Frage, wann die Stufe zur Strafbarkeit überschritten ist.


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