Fr 8. Apr 2016, 13:24
Fr 8. Apr 2016, 13:25
Fr 8. Apr 2016, 13:34
andhol hat geschrieben:Auf meine Argumente bzw die Einschätzung der Autoren gehst du nicht ein.
Fr 8. Apr 2016, 13:43
LX MX hat geschrieben:andhol hat geschrieben:Auf meine Argumente bzw die Einschätzung der Autoren gehst du nicht ein.
Wo siehst Du einen Unterschied zu den Ausführungen der Kolleginnen??
In Ziff. 1.3.1 auf S. 45 steht doch der Grundsatz drin, den ich auch geschrieben habe.
Fr 8. Apr 2016, 14:48
andhol hat geschrieben:LX MX hat geschrieben:andhol hat geschrieben:Auf meine Argumente bzw die Einschätzung der Autoren gehst du nicht ein.
Wo siehst Du einen Unterschied zu den Ausführungen der Kolleginnen??
In Ziff. 1.3.1 auf S. 45 steht doch der Grundsatz drin, den ich auch geschrieben habe.
Als Anwalt sollte dir bekannt sein, dass das Recht am eigenen Bildnis nicht absolut ist, sondern eine Frage der Abwägung und der Beurteilung der Umstände. Genau diese Ausnahmefälle behandeln deine Kollegen. Und auf diese Fälle gehst du nicht ein.
Fr 8. Apr 2016, 14:59
LX MX hat geschrieben:§ 48 (1) Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Vorführung eines Werkes sowie die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Schaustellung eines Bildnisses verjähren in drei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an welchem die widerrechtliche Handlung zuletzt stattgefunden hat.
Fr 8. Apr 2016, 15:02
LX MX hat geschrieben:Du meinst doch hoffentlich nicht, dass ich hier eine kostenlose Analyse eines 88-seitigen Skripts erstellen soll, das zudem nicht einmal der anerkannten Kommentarliteratur zuzuordnen ist.![]()
Wenn Du Dich vertieft mit der Materie befassen willst, empfehle ich den Besuch des Juristischen Seminars der nächstgelegenen Universität, die müssten Kommentarliteratur zum KunstUrhG vorhalten.
Fr 8. Apr 2016, 15:12
andhol hat geschrieben:Frage: Angenommen dieses Foto wurde zu Studienzwecken aufgenommen, zB um die Bewegungsunschärfe bei Passanten vor diesem Hintergrund zu testen. Eigentlich wäre das legal, auch ohne Einverständniserklärung des unbekannten Passanten. Und dann wäre auch das Posten dieses Fotos hier keine Verwertung, sondern dient hier nur Studienzwecken, in diesem Fall der rechtlichen Bewertung durch euch. Liege ich da falsch?
Fr 8. Apr 2016, 15:28
Fr 8. Apr 2016, 15:54
angus hat geschrieben: Ohne Anwalt zu sein - fotografieren ist auch nach Deinen Ausführungen - LX MX - gestattet, das Veröffentlichen ist eine andere Sache, denn im zitierten Text steht nichts von Fotos, die nicht zur Veröffentlichung gemacht werden.
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