In dem beschriebenen Fall liegt der Fokus auf dem Thema "Einholung Erlaubnis" in der Praxis, wenn das Foto nicht direkt beim Urheber lizensiert wird.
Das Problem kann also locker auftreten, wenn man Fotos von Stockagneturen nutzt oder angeblich gemeinfreie Bilder z.B. von Wikimedia. Beides sind ja nicht die Urheber.
Folgende Urteile sind hierzu zu lesen:
Zitat:
Fahrlässig ist daher bereits das Nichteinholen näherer Informationen über die Rechtekette, die Grundlage einer Lizenzberechtigung des Verletzers sein soll (Dreier/Schulze, a.a.O., § 97 Rn 57; Senat, Urt. v. 24.06.2008, 4 U 43/08, S. 8). Ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten scheidet im Urheberrecht aus. Auf die bloße Zusicherung des Lizenzgebers kann der Lizenzgeber insofern nicht vertrauen (Dreier/Schulze, a.a.O.).
https://openjur.de/u/449574.htmlZitat:
Dass die Beklagte die von ihr behauptete Rechtekette nicht zurückverfolgte, sondern sich auf die Zusicherung verließ, ohne sich überprüfbare Unterlagen vorlegen zu lassen, stellt eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, welche den Vorwurf der Fahrlässigkeit und damit die Verpflichtung zum Schadensersatz begründet
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Do ... eSupport=1Zitat:
Die Beklagte ist keinesfalls der ihr obliegenden Prüfungspflicht hinsichtlich der Rechtekette nachgekommen. Soweit sie behauptet, der Fußballverein habe ihr versichert, dass eine Berechtigung zur Nutzung der Bilder vorhanden sei, ist ihr Vorbringen nicht hinreichend substantiiert, da nicht erkennbar ist, inwieweit eine zur Vertretung des Vereins berechtigte Person Erklärungen abgegeben hat.
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/dues ... 50826.htmlDas ganze wurde im konkreten Fall dadurch gewürzt, dass das Foto halt nur
mittelbar auftauchte. Stell Euch vor, Ihr fotografiert einen Zeitungsartikel um des Textes wegen und stellt ihn ins Netz, da ist aber noch ein Foto mit drauf und deswegen werdet Ihr nun abgemahnt.