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BeitragVerfasst: So 21. Jul 2019, 18:15 
Es gibt ein interessantes Urteil zum Thema Defensivnotstand bzgl. Persönlichkeitsrechte gegen übergriffige Drohnenbenutzer:

Zur Rechtfertigung des Abschusses einer Drohne wegen Eingriffs in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Eigentumsrecht.
https://openjur.de/u/2174876.html

Zitat:
Danach gilt, dass wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, nicht widerrechtlich handelt, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht (Defensivnotstand). § 34 StGB tritt hinter dem spezielleren Rechtfertigungsgrund des § 228 BGB in der Regel zurück (Fischer, 65. Auflage 2018, § 34 StGB Rn. 33; BeckOK, 41. Edition 01.02.2019, § 34 StGB Rn. 23). Das führt dazu, dass der im bürgerlich rechtlichen Notstand Handelnde nicht wegen Sachbeschädigung zu bestrafen ist (JurisPK, 8. Auflage 2017, § 228 BGB Rn. 20).

Die filmende und knipsende Drohne durfte also zerstörend entfernt werden.

Und dem Täter/Drohnenpiloten steht noch ein Bussgeldbescheid aus:

Zitat:
Hinzu kommt, dass Herr R. wegen des Überflugs nach einen Angaben eine Selbstanzeige erstattet habe und diesbezüglich ein Bußgeldverfahren anhängig ist.

weil:
Zitat:
Es dürfte davon auszugehen sein, dass der Drohnenführer den Tatbestand des § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB rechtswidrig und schuldhaft verwirklichte. Gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.


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BeitragVerfasst: So 21. Jul 2019, 18:38 
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gut so! Leider ist man als Opfer selten in der Lage, das Ding runterzuholen.

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BeitragVerfasst: So 21. Jul 2019, 18:54 
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Vernünftiges Urteil :thumbup:

_________________
Liebe Grüße
aus Sachsen

Steffen :wink:

Meine Ausrüstung: K-3, DA 18-135/1:3.5-5.6, DA* 50-135/F2.8, SMC FA 35/F2.0 AL, HD-DA 70/2.4 Limited, DA 16-45mm/4 ED AL, SMC FA 50/1.7 sowie dieses Forum :thumbup:


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BeitragVerfasst: So 21. Jul 2019, 19:02 
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Beiträge: 21026
Wohnort: Bremen
Unglaublich, wie man aus so einem relativ einfachen Vorgang ein seitenlanges "Juristendeutsch" verfassen kann.
Wenn ich das durchlese, was mir zugegebenermaßen schwer fällt, bin ich froh, nicht Jura studiert zu haben. ;)

Auf gut Deutsch: Den Freispruch finde ich ok!

_________________
LG
Hannes

(Mein Fotostream bei )


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BeitragVerfasst: So 21. Jul 2019, 19:31 
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an Flughäfen wird häufig sowas wie ein "Elektro-Gewehr" eingestzt, mit dem die Drohne dann gezielt und gegen den Willen des Piloten zur Landung gebracht wird - Bußgeld folgt dann (ab einer gewissen Größe/Gewicht muss die Drohne markiert und mit soetwas wie einem registrierten Kennzeichen versehen sein).
Bei uns in der Gegend wurden oft Drohnen eingesetzt um Grundstücke auszuspionieren, und dann später in diese Imobilien einzubrechen ...
Also von mir gilt auch Freispruch ok - und gute Drohnenpiloten haben einen Führerschein und wissen wo die Drohne eingesetzt werden darf und wo nicht. Und natürlich beantragen die auch vorher eine Genehmigung wenn bestimmte Luftaufnahmen gemacht werden sollen.
Aber solange es die Dinger für einen Ramschpreis, ohne Vorlage von Personal-Daten überall zu erwerben sind - wird es immer schwarze Schafe geben - leider


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BeitragVerfasst: Mo 29. Jul 2019, 16:39 
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Registriert: Mi 30. Apr 2014, 21:41
Beiträge: 155
Zitat:
und gute Drohnenpiloten haben einen Führerschein und wissen wo die Drohne eingesetzt werden darf und wo nicht.


Führerschein ist für normale Drohnenpiloten weder Pflicht noch (in meinen Augen) wirklich nötig. Ob mich mich jetzt beim Joggen filme oder Landschaftsfotos von dem Fluss bei mir um die Ecke mache ist weder gefährlich noch wirklich störender als wenn ich da mein übliches Equipment positioniere. Die Einschränkungen die man im Fliegen beachten muss sind auch recht leicht zu lernen bzw. im sinne des Persönlichkeitsrechts eh so allgemein, dass diese niemanden verwundern sollten. Drohnenführerscheine werden dann interessant, wenn man schwere Drohnen fliegt oder potentiell in Gegenden die ein höheres Unfallrisiko bieten - das betrifft also eher Kommerzielle Piloten und schließt in der Regel Ausnahmegenehmigungen ein die man einzeln erwerben und anmelden muss.

Ich hab von dem Urteil auch gelesen und kann 100% nachvollziehen dass man sich in dem Fall von Drohnen über dem eigenen Grundstück kaum anders zu wehren weis. Als Drohnenpilot hat man seine Drohen von fremden Grundstücken fernzuhalten wenn man keine Einwilligung vom Besitzer hat - das hier ein Bußgeld ansteht und der Pilot schuld ist steht außer Frage.

Trotzdem ich das nachvollziehen kann, steh ich aber nicht wirklich hinter dem Entscheid. Eine Drohne zu stoppen ohne diese zu beschädigen ist kaum zu bewerkstelligen, klar. Aber ein Fliegendes Objekt mit Waffengewalt vom Himmel zu holen bietet mindestens zwei Probleme:

* Die Drohne ist hier nach dem Treffer auf das Garagendach gekracht. Toller Ausgang, hätte aber auch eine Person treffen können, oder außer Kontrolle geraten und irgendwo auf nem Fußgängerweg / Nachbarwohnung krachen können.

* Wenn man schießt, sollte immer auch in Betracht ziehen wo die Kugel landet bzw. ob diese jemanden verletzen kann. Das ist bei einem Schuss auf ein in der Luft schwebendes Objekt keineswegs gegeben. Hier wars nur ein Luftgewehr, der nächste nimmt vllt. sein Sport oder Jagdgewehr. Ich fürchte das wird den ein oder anderen Waffennarren jetzt antreiben sein Gewehr griffbereit zu halten um auch endlich mal sein können zu versuchen.

Die Lösung die gewählt wurde finde ich gefährlich. In meinen Augen hätten hier beide Seiten ein Bußgeld verdient.


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BeitragVerfasst: Mo 29. Jul 2019, 17:13 
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Wohnort: Großraum Köln/Bonn
Kissaki hat geschrieben:
... Ob mich mich jetzt beim Joggen filme oder Landschaftsfotos von dem Fluss bei mir um die Ecke mache ist weder gefährlich noch ...i

sorry das ich mal kurz reingrätsche ... überall mit der Drohne Filmen ... leider nicht legal ... Öffentliche Straßen, -Plätze, fremde Privatgrundstücke sind wie Naturschutzgebiete tabuzone für Drohnen. (Einige Drohnen haben sogar Koordinaten von Kasernen und anderen Tabuzonen gespeichert - und weigern sich so diese Zonen zu überfliegen).
Und oft gesehen - aber genauso illegal - da ist ein Dorffest - und irgendwer macht mit seiner Drohne Aufnahmen und schwebt über das Fest ... da brauchts schon eine Genehmigung für - und mit einer Otto-Normal-Drohne ist das heikel da wie du ja selber schreibst die Abstürzen und Menschen verletzen kann


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BeitragVerfasst: Mo 29. Jul 2019, 17:43 
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Beiträge: 155
Zitat:
sorry das ich mal kurz reingrätsche


Sport ist gesund, mach ruhig.

Zitat:
überall mit der Drohne Filmen ... leider nicht legal


Habe ich auch mit keinem Wort behauptet. Persönlichkeitsrechte muss man auch mit der Drohne beachten und Natur/Vogelschutzgebiete Natura 2000 Gebiete etc. sind auch vor Drohnenflug geschützt. Genauso Gebiete um Flughäfen, Landeplätze, Industriegebäude etc. Das gehört für mich mit zu "leicht zu erlernen" da die Einschränkungen an vielen Stellen zusammengetragen und aufgelistet sind.

Nichts desto trotz ist weder das überfliegen des öffentlichen Parks bei mir um die ecke noch des Flusslaufes durch unsere Stadt dadurch geschützt und kann überflogen werden.

Zitat:
Einige Drohnen haben sogar Koordinaten von Kasernen und anderen Tabuzonen gespeichert - und weigern sich so diese Zonen zu überfliegen


Ob sie sich jetzt weigern oder nicht, diese Einrichtungen dürfen auch nicht überflogen werden. Dazu zählen auch Justizvollzugsanstalten etc. Für mich ein wenig Blöd denn ich hab so ein ding direkt um die Ecke und muss mehr als 100 Meter Abstand halten :/

Zitat:
Öffentliche Straßen, -Plätze


Das wiederum wäre mir neu. Für Schnell- und Bundesfernstraßen gibt es Vorschriften (sowie für eine Handvoll namentlich genannter Straßen in meiner Gegend), für andere Straßen und Parks liegt aber in der Regel kein Flugverbot vor (für die handelsüblichen Drohnen unter 5 bzw. 2,5 KG).


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BeitragVerfasst: Mo 29. Jul 2019, 18:36 
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Beiträge: 326
Nun hier wird sehr viel in dieser sehr eng gesteckte Urteil rein interpretiert.

Dem Urteil lag zugrunde, das das Grundstück von außen nicht einzusehen war. Weiterhin hat der Grundstückseigner als das Teil über dem Grundstück war laut gerufen das Teil solle verschwinden. Er ist dann ins Haus gegangen das Luftgewehr zu holen, und hat die Drohne dann runtergeholt.

Schon alleine aus dem Fakt der Zeitspanne "Drohneneigner anrufen", und dann die Waffe holen, mit dem zusätzlichen Fakt das das Grundstück nicht einsehbar ist, hat den Abschuss nur gerechtfertigt.

Für mich geht das Urteil auch in Ordnung. Die Rechtslage ist für mich noch viel zu lasch. Ordnungsgelder sollten entsprechend heftig sein. Ich habe es leider schon oft genug erlebt, dass die Leute mit ihren Drohnen über Menschenmengen von Festen, ... fliegen.

_________________
"It makes me feel great! Smarter! More aggressive! ..." (Purple Tentacle)


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BeitragVerfasst: Di 30. Jul 2019, 07:57 
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Beiträge: 173
Wohnort: Weil
Grundsätzlich finde ich die Entscheidung ok. Der Griff zur Waffe (Luftgewehr) ist sicher nicht gut, war in dem Fall aber wohl die einzige Möglichkeit sich gegen die Drohne zu wehren.
Als in meinen Garten mal eine Drohne einflog, habe ich versucht sie mit einem Apfel abzuwerfen. Leider nicht getroffen. Die Drohne ist dann abgezogen. Woher sie kam weiß ich bis heute nicht. Man fühlt sich bei so einem Überflug hilflos, ausspioniert und ausgeliefert. Hätte ich irgendeine halbwegs ungefährliche Möglichkeit gehabt das Ding herunterzuholen, ich hätte das sicher gemacht. Ob das Ding dabei Kaputt geht, wäre mir in dem Moment vollkommen egal gewesen.

Gruß
Gerhard


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