angus hat geschrieben:
Ohne Anwalt zu sein - fotografieren ist auch nach Deinen Ausführungen - LX MX - gestattet, das Veröffentlichen ist eine andere Sache, denn im zitierten Text steht nichts von Fotos, die nicht zur Veröffentlichung gemacht werden.
Vielleicht hatte ich den Hinweis
"daneben gibt das Recht am eigenen Bild jedoch auch Ansprüche aus §§ 823 und 1004 BGB" zu dezent formuliert.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wie auch sog besondere Persönlichkeitsrechte, eben z.B. das Recht am eigenen Bild gemäß §§ 22 ff. KunstUrhG, werden durch § 823 BGB geschützt (vgl. Palandt - Sprau, BGB, 75. Aufl. 2016, § 823 Rn 83 ff.).
Der Schutz wirkt u.a. i.S.d. Abwehr, des Rechts in Ruhe gelassen zu werden (z.B. BGH NJW 96,1128: Bildveröffentlichung aus der Privatsphäre) (vgl. a.a.O., § 823 Rn 86 mN).
§ 33 UrhG regelt über diese zivilrechtliche Problematik hinaus die Frage, wann die Stufe zur Strafbarkeit überschritten ist.