Solange man es zur privaten Nutzung macht kann da absolut nichts passieren.
Wenn man sich in der Öffentlichkeit bewegt, muss man davon ausgehen das man fotografiert wird.
Da helfen auch die ganzen genannten Paragraphen überhaupt nichts.
Schon gleich gar nicht hilft da das Grundgesetz.
Was soll denn meine Würde antasten wenn ich beim Eis essen oder im Biergarten fotografiert werde? (es sei denn in letzteren sitze ich rotzbesoffen, dann greift aber etwas völlig anderes)
Oder meint ihr das ein Pressefotograf oder ein Kameramann der eine Strassenszene fotografiert/filmt jeden einzelnen fragen muss? Nein.
Selbst wenn, solange man sich nicht eine einzelne Person herauspickt und diese in den Vordergrund stellt, so das es ersichtlich ist das das Bild ausschliesslich und exklusiv diese Person meint, kann man relativ lange und vor allem erfolglos klagen.
Vor allem kann die klagende Person ja erst davon erfahren wenn es eine Veröffentlichung gab, da kommen wir erst an beim Recht am eigenen Bild und wenn man schon hier Gesetzestexte bemühen muss dann sollte man sich §23 anschauen.
Es gibt nämlich sehr wohl Ausnahmen, eine davon habe ich oben schon angesprochen.
Du darfst also problemlos Deinem Hobby nachgehen, ausser in Saudi Arabien, da wenn Du eine Frau, verschleiert, im öffentlichen Raum fotografierst, dann bist Du fällig, aber richtig.
