Fragen und Antworten zum Thema Fotografie. Diskussionen zu Sensortechnik, allgemeinen Gebieten wie Schärfe, Schärfentiefe, Bearbeitungstechniken, Problembildbesprechungen und Lösungssuche.
Ich fotografiere hin und wieder auf Regatten die von unserem Segelverein veranstaltet werden. Da dort auch Personen abgebildet werden habe ich, um mich abuzsichern, die Bilder per seperaten account für die Vereinsmitglieder auf meiner Homepage zur Verfügung gestellt. Laut einem Wikipedia Artikel
gibt es wohl ein Urteil des Bundesgerichtshofes ((Az.: VI ZR 125/12)) der das Veröffentlichen von Foto Aufnahmen bei Sportveranstaltungen wohl erlaubt. Ich halte Wikipedia nicht für rechtssicher und selber habe ich auch keine Kenntnisse um das zu beurteilen, daher dachte ich evtl. hat jemand von den Profis unter Euch eine Antwort auf folgende Fragen:
a) Darf ich Bilder von einer Segel Regatta (also Sportveranstaltung) auf denen erkennbar Personen abgebildet sind im Penatxians Forum zeigen? b) Darf der austragende Segelverein Bilder von einer Segel Regatta (also Sportveranstaltung) auf denen erkennbar Personen abgebildet sind, öffentlich auf deren Internet Auftritt zeigen?
Im Verein habe ich bereits angeregt das wir einen entsprechenden Passus in die Wettfahrtbedingungen aufnehmen. Leider stosse ich da noch auf taube Ohren.
Ausnahmen gelten für Veranstaltungen, bei denen üblicherweise fotografiert wird, wie zum Beispiel Sportveranstaltungen, Pressekonferenzen oder auch öffentliche Auftritte. Hier muss die fotografierte Person typischerweise damit rechnen, fotografiert zu werden und willigt durch ihre Teilnahme stillschweigend darin ein
Bei dem beanstandeten Foto der Klägerinnen handelte es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Schon die Beurteilung, ob Abbildungen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sind, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten der Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Medien aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. etwa Senatsurteil vom 28. Mai 2013 – VI ZR 125/12, aaO Rn. 12 mwN). Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dazu können auch Veranstaltungen von nur regionaler oder lokaler Bedeutung gehören (vgl. zu Sportveranstaltungen Senatsurteil vom 28. Mai 2013 – VI ZR 125/12, aaO). Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen und es bedarf gerade bei unterhaltenden Inhalten im besonderen Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (vgl. Senatsurteile vom 1. Juli 2008 – VI ZR 67/08, VersR 2008, 1411 Rn. 20 und – VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506 Rn. 20; vom 13. April 2010 – VI ZR 125/08, VersR 2010, 1090 Rn. 14 und vom 28. Mai 2013
Eventuell wirst Du verurteilt, eventuell wirst Du freigesprochen. Das allgemeine Lebensrisiko halt.
Na ja, die Boote fahren ja nicht von alleine - ich habe die Panoramafreiheit bisher immer so verstanden, daß man bei öffentlichen Veranstaltungen allgemein fotografieren darf, es sei denn man ist auf Privatgrund, da kann jemand dieses Recht einschränken. Die Einschränkung ist auch grundsätzlich, daß man sich nicht per Foto bloßstellen darf - so nach dem Motto, "guck mal, der ist sturzbetrunken..."
Generell gilt auch eine Einschränkung bei Veröffentlichung wenn a) Personen isoliert werden und verschärfend b) Solche Bilder kommerziell genutzt werden
Aber für a) gilt wie immer: wo kein Kläger... und im schlimmsten Fall muß man das Bild löschen, sofern man sich nicht der obenzitierten Bloßstellung schuldig macht.
Hoffe das hilft, bin kein Anwalt und kein Rechtsgelehrter - das ist so das, was ich aus bisherigen Diskussionen mitgenommen habe..
Ich zitiere aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes aus 2013
Ausnahmen gibt es bei Veranstaltungen (Demonstrationen, Mitgliederversammlungen, Kulturveranstaltungen usw.). Hier müssen Teilnehmer damit rechnen, auch fotografiert zu werden. Hier geht es um das Geschehen und nicht um die Person an sich.
In einem Grundsatzurteil vom 28. Mai 2013 positionierte sich der Bundesgerichtshof zu Sportveranstaltungen (Az.: VI ZR 125/12):
„Die Veröffentlichung von Foto- und Videoaufnahmen bei Sportveranstaltungen sind zulässig, wenn durch ihre Verbreitung keine berechtigten Interessen der Darbietenden verletzt werden. Da sich die Teilnehmenden an sportlichen Wettkämpfen auf Foto- und Videoaufnahmen während des Wettbewerbs einstellen müssen, kommt es hierbei nicht auf die Anwesenheit eines Pressefotografen, die Anzahl der Teilnehmer oder die Dauer des Wettkampfes oder Turniers an.“
Da Du bei einer Regatta wohl kaum irgendwelche berechtigten Interessen verletzt mach Deine Fotos und veröffentlicht sie auf Eurer Seite.
Juhwie hat geschrieben:Du hattest aber wegen der abgebildeten Personen gefragt, oder hab ich da was falsch verstanden?
Korrekt, wegen der Boote selber hab ich mir da noch keine Gedanken gemacht, muss ich?
angus hat geschrieben:a) Personen isoliert werden und verschärfend
Kannst Du mir das bitte etwas näher erleutern. Ich verstehe nicht was Du damit meinst.
Wenn Du eine einzelne Person die sich grade ein Glas Bier in den Rachen schüttet ablichtest dann kannst Du Probleme bekommen. Aber solange Du die Boote mit der Mannschaft fotografierst gibt es keine Probleme. Oder z.B. eine Siegerehrung. Das ist im Rahmen.