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BeitragVerfasst: Mi 1. Aug 2018, 15:23 
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Registriert: Di 19. Nov 2013, 15:32
Beiträge: 3728
Hallo Leute,

ich stieß auf widersprüchliche Aussagen in den AGB von Foto Maerz. Vielleicht könnt ihr mir ja weiter helfen...
Unter "Gewährleistung" steht Folgendes:


§ 7 Gewährleistung

1. Der Auftraggeber hat den Auftragsgegenstand unmittelbar nach Rückerhalt auf Mängel zu überprüfen.
2. Sollte der Auftraggeber einen Mangel an dem zurück erhaltenen Gegenstand feststellen, so hat er dies der Auftraggeberin unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Rückerhalt, schriftlich (per E-Mail, Brief oder Fax) mitzuteilen, wobei der Mangel in aller Ausführlichkeit zu beschreiben ist.
3. Die Auftragnehmerin hat das Recht bis zu drei Mal nachzubessern.


Daraus lese ich, dass ich auf Mängel prüfen muss nach einer Reparatur und dann innerhalb von 10 Tagen diese mitteilen muss.

Weiterhin findet man Folgendes:


§ 9 Verjährung

1.Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr ab Abnahme des reparierten, justierten oder gewarteten Gegenstandes.
2.Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis des Mangels ab, stehen ihm Mängelgewährleistungsansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme ausdrücklich vorbehält.


Wenn es sich nun um einen Mangel handelt, der mir nicht sofort nach Erhalt des Gegenstands aufgefallen ist, sondern erst nach Wochen/Monaten, dann müsste ich aufgrund der Verjährungsfrist von einem Jahr dennoch Anspruch auf Behebung des Problems haben, oder sehe ich das falsch? Insofern scheint mir der Zeitraum im Artikel zur Gewährleistung ungültig zu sein, da nie erwartet werden kann, dass ich Mängel innerhalb von 10 Tagen feststellen kann, oder?

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BeitragVerfasst: Mi 1. Aug 2018, 15:46 
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Registriert: So 30. Nov 2014, 16:59
Beiträge: 4456
Wohnort: im Nordwesten
Moin,
es gilt zwar in solchen Fällen immer das geschriebene Wort, aber meine Erfahrung diesbezüglich mit der Fa. Maerz ist folgende:
Ich habe im April oder Mai (2018) über einen Kleinanzeigenmarkt ein Objektiv gekauft. Der Verkäufer hatte das Objektiv im Januar (2018) bei Maerz zur Genaralüberholung, die Rechnung darüber lag dem Objektiv bei.
Das Objektiv kam völlig dezentriert bei mir an, es konnten keine auch nur annähernd vernünftigen Fotos gemacht werden. Eine Rückgabe lehnte der Verkäufer ab.
Ich habe das Objektiv dann nach kurzer telefonischer Nachfrage mit der Reparaturrechnung an Maerz geschickt. Vier Wochen später bekam ich das Objektiv (sehr gut verpackt) wieder, Mitteilung auf dem Lieferschein: Aus Kulanz kostenlos.
War überrings nicht die erste positive Erfahrung mit Fa. Maerz.

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Gruß Utz

Glaube denen, die die Wahrheit suchen, und zweifle an denen, die sie gefunden haben.
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BeitragVerfasst: Mi 1. Aug 2018, 16:42 
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Registriert: Mo 16. Mär 2015, 17:46
Beiträge: 2688
Hi,

zunächst: Ich kann keine Rechtsberatung geben. Daher sind meine Aussagen rein informativ und nicht rechtlich belastbar.

Für die Gewährleistung gilt das BGB, das kann ein Händler oder Servicebetrieb nicht übergehen. Sollten sie Klauseln in den AGB dem BGB entgegenstehen, sind sie unwirksam.

Insbesondere §640 regelt die Abnahme der reparierten Ware. Demnach musst Du die Ware schon sofort prüfen, ob der Mangel (oder ein anderer Mangel) noch vorliegt und dann die Abnahme verweigern. Da ist eine 10-Tagesfrist lt. AGB sogar großzügig über dem Gesetz.

Ich nehme an, dass für verdeckte Mängel diese Frist nicht gilt. Aber wenn ich einen Gegenstand wegen eines bestimmten Mangels in Reparatur gebe, werde ich den Gegenstand nach Erhalt auf den Erfolg der Reparatur prüfen. Wenn andere Mängel in der Gewährleistungsfrist der Reparatur auftreten, wird es wahrscheinlich sowieso schwer bis unmöglich, diese auf die erfolgte Reparatur zurückzuführen. Und auf den Gegenstand als ganzes bekommst Du durch die Reparatur keine Gewährleistung.
Wenn also nach erfolgter Reparatur der Blendensteuerung das Display den Geist aufgibt, hast Du aus der Blendensteuerungsreparatur keine Ansprüche darauf.

Ansonsten sollte man sich mit Händler resp. Service gut stellen und freundlich bleiben. dann lassen sich oft kundenfreundliche und kulante Regelungen finden.

LG
Christian

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Ein Leben ohne Karpfen ist möglich, aber sinnlos.


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BeitragVerfasst: Mi 1. Aug 2018, 19:23 
Ich dürfte schon was Juristisches dazu schreiben. 8-)
Das ist aber etwas komplexer. Zunächst muss man zwischen Verbrauchern und Nicht-Verbrauchern differenzieren, für Kaufleute würde vorrangig das HGB gelten usw.


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BeitragVerfasst: Mi 1. Aug 2018, 20:55 
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Registriert: Di 19. Nov 2013, 15:32
Beiträge: 3728
Hallo zusammen und danke für die bisherigen Kommentare.
Es ist nun beileibe nicht so, dass ich hier eine Situation habe, bei der der nächste Schritt ein rechtlicher wäre. Ich wollte bloß mal eure Einschätzung hören, wie ihr die AGB versteht. Nun zähle ich zunächst mal auf eine kundenfreundliche und kulante Lösung. ;)

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BeitragVerfasst: Mi 1. Aug 2018, 22:08 
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Registriert: Mi 30. Mai 2012, 11:28
Beiträge: 4758
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LX MX hat geschrieben:
Zunächst muss man zwischen Verbrauchern und Nicht-Verbrauchern differenzieren, für Kaufleute würde vorrangig das HGB gelten usw.


Hier ist der entscheidende Satz!
Ansonsten gilt es auf jeden Fall erstmal den Kontakt zu suchen, am besten tel. :ja:

_________________
Schöne Grüße
Burkhard


Pentax....what else? !


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