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BeitragVerfasst: Di 15. Mai 2018, 19:32 
Zum Thema Wille des Gesetzgebers.

https://justiz-und-recht.de/neuer-praes ... gsgericht/

Achtung: Satire, hat natürlich gaaar nichts mit der Rechtswirklichkeit zu tun ... 8-)


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BeitragVerfasst: Mi 16. Mai 2018, 09:26 
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Beiträge: 316
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Es ist schon mit Anwendung der DSGVO in Deutschland kompliziert. Ich habe aber auch sehr große Bedenken, wie das die anderen europäischen Staaten Handhaben?
Da ich des Öfteren zu Rundreisen u.a. in der EU unterwegs bin, wie dieses Jahr im 14 Tage Juni in Irland, bin ich doch sehr unsicher hinsichtlich der Reisefotografie.
Auch wenn die Bilder fast ausschließlich für ein jeweiliges Fotobuch für mich und meine mitreisende Freunde benötigt werden.


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BeitragVerfasst: Mi 16. Mai 2018, 12:44 
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Mein Tipp: fotografiert ganz normal wie immer. Sind Personen aus dem Alltag ungefragt das Hauptmotiv, dann nicht veröffentlichen.

Es bleibt in dieser Hinsicht alles beim Alten.

Ansonsten ist DSGVO erstmal ein richtiger Schritt. Mehr Datenschutz ist wichtig. Das sag ich als einer der genau aus diesem Grund nie WhatsApp hatten und für bestimmte Zwecke ein Fake-Mailaccount.

_________________




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BeitragVerfasst: Mi 16. Mai 2018, 20:28 
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Beiträge: 212
ich habe heute in der fotocommunity folgenden Beitrag gelesen ... ich kopiere mal das Schreiben des BMI hier rein ... und alle fotocommunity-member können diesen link () nutzen.

hier noch das Schreiben des BMI:

Zitat:
Eine Verbreitung dieser Antwort ist wünschenswert, sofern die Antwort vollständig wiedergeben und nicht einzelne Passagen aus dem Zusammenhang gerissen werden.

Gerne nehme ich vertiefend zu Ihren Fragen Stellung. Um Wiederholungen zu vermeiden, möchte ich jedoch eingangs erneut betonen, dass sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und den diese ergänzenden nationalen Gesetzen keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage bei der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien ergeben.

Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine – wie bislang schon – jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegen stehe, ist daher unzutreffend.

Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind, wie ich bereits in meiner Antwort ausgeführt habe, keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.

Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet.
Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DSGVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.
Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist , sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

Ich würde mich freuen, wenn die vorstehenden Ausführungen dazu beitragen, Ihnen Ihre Befürchtungen zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Regina Krahforst
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
– Bürgerservice –



siehe auch: FAQ des BMI – Was ändert sich mit der Datenschutzgrundverordnung für Fotografen?

habe auch für österreichisches Recht einen interessanten Artikel gefunden ... hoffe der entspricht auch der Wahrheit :kopfkratz: :

Also ich mache so weiter wie bisher ... Punkt .. oder so .... :cap:

_________________
:cap: Gruß vom Bodensee ... Robert



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BeitragVerfasst: Mi 16. Mai 2018, 21:48 
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Blende72 hat geschrieben:
xy_lörrach hat geschrieben:
Ich bin bisher weiter darüber irritiert, dass immer nur unterschieden wird zwischen
...
Aber sobald wir private Bilder z. B. hier veröffentlichen verlassen wir meines Erachtens den rein privaten Gebrauch und bewegen uns irgendwo dazwischen.

Ich habe mich gerade auch eingeloggt und die neue Datenschutzbedingung akzeptiert. Ich habe sie dann auch nochmal gelesen aber ganz ernsthaft, ich bin genauso ratlos wie vorher.

An der Stelle muss man unterscheiden: Die Datenschutzbedingung die Du hier akzeptierst regelt wie seitens des Forums mit den persönlichen Daten der User umgegangen wird.

MIR ging es mehr darum worauf ICH als Fotograf zu achten habe. Das sind zwei völlig unterschiedliche paar Schuhe.

Der Vortrag gestern Abend war aus Sicht eines Fotografen nicht sonderlich ergiebig. Es ging eigentlich ausschließlich darum was für Firmen, Vereine und im Verhältnis von Auftragnehmern und Auftraggebern zu berücksichtigen ist. Der Referent hatte aber zur Abschreckung ein Buch auf das Rednerpult gestellt (aus dem er teilweise auch wichtige Dinge als Zitat vorgelesen hat). Das Ding hatte 1.300 Seiten und nannte sich Kurzkommentar zur DSGVO ... :rolleye:

_________________
Gruß Udo

Diese Nachricht wurde mit einer Taschenlampe in das offene Ende eines Glaserfaserkabels gemorst.




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BeitragVerfasst: Do 17. Mai 2018, 21:03 
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Beiträge: 564
Wohnort: Wuppertal
Die Meinungen zu Rechtsauslegung gehen sehr weit auseinander. Zum Teil ist dies auch interessengeleitet, je nach dem, was der Verfasser von Datenschutz grundsätzlich hält. Hier eine Ausführung zum Thema unter der Überschrift "".

_________________
Guido grüßt aus Wuppertal
~~~~~~~~~~~~~~~~
Wer nicht geht,
kommt nie wieder.
Und wer bleibt
ist nie weg.

Element Of Crime




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BeitragVerfasst: Do 17. Mai 2018, 21:43 
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Registriert: Mo 16. Mär 2015, 20:30
Beiträge: 460
Hm, wenn ich den Bundestag fotografiere und dort sitzen bzw. stehen warum auch immer gerade ein paar leute davor. Dann kann ich es aus persönlichem Interesse heraus veröffentlichen - richtig? Wenn es jemanden stören würde, hätte ich im Gegenzug kein Problem 5 Minuten zu warten, dass er aus dem Bild geht. Also vielleicht einmal laut schreien - Achtung, wer nicht auf dem Bild sein will bezüglich des Datenschutzgesetzes bitte aus dem Bild gehen. Am besten machen das 100 Leute am Tag mit Megaphon. Dann wird es schon zu einer Rechtssprechung kommen. Und wenn man einen Politiker in einem Restaurant sieht, kann man ja auch ganz spontan den Einfall haben das Restaurant fotografieren zu wollen.. also Megaphon rausholen und Politiker ärgern...
Das war nur eine Überlegung... besser nicht ohne vorherige Konsultation eines Anwaltes ausprobieren.

_________________
Viele Grüße

Scynja
--------------------------------------------
[c wie c in Citroën, y wie y in Byzanz]


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BeitragVerfasst: Fr 18. Mai 2018, 22:20 
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Registriert: Do 13. Jun 2013, 14:01
Beiträge: 2876
Wohnort: Bremen
Scynja hat geschrieben:
(...) Achtung, wer nicht auf dem Bild sein will bezüglich des Datenschutzgesetzes bitte aus dem Bild gehen. Am besten machen das 100 Leute am Tag mit Megaphon. (...).

ich bleib dabei, wir können weiter so fotografieren wie bisher.

Und sollte es doch eine Abmahnwelle geben, bei den zigtausenden Fotos die in Deutschland täglich entstehen auf Marktplätzen usw, geht die Wahrscheinlichkeit dass sich die Gerichte vor dem Jahre 3000 damit beschäftigen können, gegen Null ;)

_________________




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BeitragVerfasst: Sa 19. Mai 2018, 07:12 
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Beiträge: 4050
Wohnort: Mainz am Rhein
da bin ich bei dir.

Im Übrigen ist das neue EU-Gesetz fast das selbe wie das alte BRD Gesetz. Es hat sich im Prinzip nix geändert.
Zudem geht es nicht um die Datenerhebung sondern um die Sicherheit der vorhandenen Daten. Darum ist das Gezeter blödsinnig.

Das Gesetz ist für den Nutzer z.B. im Netz gedacht. Für alle die, die immer gemeckert haben das nach verlassen eines Forums ihre Daten nicht gelöscht wurden. Für alle die sich gegen Werbemails etc. schützen wollen. Und so weiter.
Im Prinzip will man damit EU-weit Facebook und sonstigen endlich beikommen um denen die Ausreden zu nehmen.

Und für die ganz unsicheren unter uns: Ganz oben im Gesetz steht: Das Gesetz ist nicht für Privatpersonen.

Deshalb sage ich auch: Es hat sich nix geändert.

_________________
wer gerne liest: Meine andere Leidenschaft
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BeitragVerfasst: Sa 19. Mai 2018, 08:06 
dicki hat geschrieben:
Und für die ganz unsicheren unter uns: Ganz oben im Gesetz steht: Das Gesetz ist nicht für Privatpersonen.


So steht es eben gerade nicht drin.

Art. 2 Abs. 2 lit. c) DSGVO lautet:
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.


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